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AKTION/1360: Urgent Action - Jemen, Hinrichtungsgefahr


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2013, AI-Index: MDE 31/001/2013, Datum: 30. Januar 2013 - we

Jemen
Hinrichtungsgefahr



Herr MUHAMMAD ABDUL WAHHAB FAYSAL AL-QASSEM

Dem Jemeniten Muhammad al-Qassem droht die Hinrichtung, nachdem der Staatspräsident sein Todesurteil bewilligt hat. Ob er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftat minderjährig war, ist noch immer umstritten. Er könnte bereits innerhalb der nächsten zwei Wochen hingerichtet werden.

Muhammad al-Qassem wurde am 14. Februar 2005 von einem Gericht in der Stadt Ibb, 190 Kilometer südlich der Hauptstadt Sana'a, zum Tode verurteilt. Er war schuldig befunden worden, im Jahre 1998 einen Mord begangen zu haben. Sein Todesurteil wurde im Februar 2006 von einem Berufungsgericht aufrechterhalten und im Februar 2012 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Jetzt hat auch der Präsident des Landes das Todesurteil gegen Muhammad al-Qassem, der sich im Gefängnis in Ibb befindet, ratifiziert.

Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem Abdul sagte Amnesty International, dass Angehörige der Generalstaatsanwaltschaft ihn diese Woche im Gefängnis besucht haben. Sie erklärten ihm, dass der Präsident sein Todesurteil bestätigt habe, und dass er zwei Wochen Zeit habe, um Besuch von seiner Familie zu empfangen, ein Testament zu schreiben und die Familie des Opfers um Gnade zu bitten.

Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem Abdul beharrt weiterhin darauf, dass er zur Zeit des ihm zur Last gelegten Verbrechen minderjährig war. Das Gericht habe 2004 sein Alter zur Tatzeit auf Grundlage gefälschter Schulzeugnisse und einer medizinischen Untersuchung, die niemals durchgeführt wurde, auf über 18 festgelegt. Von ihm vorgelegte Kopien seiner Geburtsurkunde hatte das Gericht als Fälschungen bezeichnet.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Amnesty International ist seit langem über die Anwendung der Todesstrafe im Jemen besorgt, insbesondere da Todesurteile häufig nach Verfahren verhängt werden, die nicht den internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren entsprechen. 2012 sind zahlreiche StraftäterInnen zum Tode verurteilt worden, Dutzende wurden bereits hingerichtet.

Der Jemen hat bedeutende Fortschritte gemacht, was das Verbot der Verhängung von Todesurteilen gegen StraftäterInnen angeht, die zur Tatzeit minderjährig waren. 1991 ratifizierte die Regierung des Landes das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt galt das grundsätzliche Verbot der Todesstrafe gegen Minderjährige nur für StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 15 Jahre alt waren. 1994 wurde dieses Verbot jedoch auf Personen ausgeweitet, die bei der Begehung eines Kapitalverbrechens unter 18 Jahre alt waren. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 31 des Strafgesetzbuches, Gesetz 12 aus dem Jahr 1994, und ist ein bedeutender Schritt hin zur Anpassung der jemenitischen Gesetze an Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten der Jemen gehört. Beide Verträge verbieten grundsätzlich die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Dennoch gibt es weiterhin Fälle, in denen Gerichte die Todesstrafe gegen StraftäterInnen verhängen, die zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren. Amnesty International weiß von derzeit mindestens 26 mutmaßlichen minderjährigen StraftäterInnen, die bereits zum Tode verurteilt worden sind und von 200 weiteren, denen die Todesstrafe droht.

In vielen Regionen des Jemen werden keine Geburtsurkunden ausgestellt oder von den Familien eingeholt. Dies führt häufig zu Unklarheiten über das genaue Alter von Jugendlichen, denen Verbrechen vorgeworfen werden. Üblicherweise beauftragt die Staatsanwaltschaft medizinische Gutachter mit der Bestimmung des Alters. Diesen wird jedoch in vielen Fällen vorgeworfen, bei ihrer Arbeit von der Staatsanwaltschaft beeinflusst zu sein und deren Ansicht hinsichtlich des Alters der Angeklagten mit ihren Beurteilungen zu unterstützen.

2012 wurde ein offizieller Ausschuss für medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters jugendlicher StraftäterInnen gegründet, der vor allem bei Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen keine Geburtsurkunden vorliegen. Der medizinische Ausschuss wird von der UNICEF und der Europäischen Kommission unterstützt und finanziert. Weil jedoch entsprechende Gesetze fehlen und der Status des Ausschusses nicht genau definiert ist, konnte er bisher noch keine wirksame Arbeit leisten. An dem Fall von Muhammad al-Qassem war der Ausschuss nicht beteiligt.

Am 23. März 2012 verabschiedete der Menschenrechtsrat die Resolution 19/37 über die Rechte von Kindern. Darin werden Staaten dazu angehalten: "Kinder, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetz beschuldigt, angeklagt oder schuldig befunden werden, und bei denen Zweifel bezüglich ihres genauen Alters bestehen, solange als minderjährig zu betrachten, bis die Staatsanwaltschaft diese Annahme wiederlegen kann, und die Angeklagten wie Minderjährige zu behandeln, sollte kein Beweis für das Gegenteil erbracht werden."


SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Verhindern Sie bitte die Hinrichtung von Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem.
  • Wandeln Sie das Todesurteil gegen Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem und alle weiteren bereits verhängten Todesurteile um.
  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie auch bei Kapitalverbrechen an die internationalen Standards für faire Verfahren gebunden sind. Dazu gehören auch die Rechte, in Zweifelsfällen als minderjährig betrachtet zu werden und eine Begnadigung oder die Umwandlung der Strafe beantragen zu können.
  • Ich fordere Sie, Herr Präsident, auf, keine weiteren Todesurteile zu bestätigen und ein Hinrichtungsmoratorium einzurichten mit dem Ziel die Todesstrafe vollständig abzuschaffen.

APPELLE AN

PRÄSIDENT
His Excellency Abd Rabbu Mansour al-Hadi
Office of the President
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 274 147

GENERALSTAATSANWALT
His Excellency Ali Ahmed Nasser al-Awash
Attorney General's Office
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 374 412


KOPIEN AN

MINISTERIN FÜR MENSCHENRECHTE
Her Excellency Houriah Ahmed Mashhour
Ministry for Human Rights
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 444 833
E-Mail: mshr@y.net.ye

BOTSCHAFT DER REPUBLIK JEMEN
Herr Abdulrahman Abdulla Salem Bahabib
Gesandter (Geschäftsträger a.i.)
Budapester Str. 37, 10787 Berlin
Fax: 030-8973 0562
E-Mail: info@botschaft-jemen.de


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 13. Februar 2013 keine Appelle mehr zu verschicken.


PLEASE WRITE IMMEDIATELY
  • Calling on the President of Yemen to halt the execution of Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem.
  • Calling on the authorities to commute the death sentence of Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem, as well as those of all other prisoners under death sentence.
  • Reminding them that they are bound by international standards for fair trial in capital cases, including the right to be presumed to be under the age of majority when in doubt and the right to seek pardon or commutation of the sentence.
  • Urging the President to stop ratifying death sentences and establish a moratorium on executions, with a view to completely abolishing the death penalty.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN - FORTSETZUNG

Amnesty International ist der Ansicht, dass Regierungsbehörden in Fällen, in denen nicht klar ist, ob eine Person zur Zeit der ihr vorgeworfenen Tat älter oder jünger als 18 Jahre war, eine Vielzahl von geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Alters betrachten sollten. Zu den bewährten Verfahren für die Altersbestimmung gehört beispielsweise die Betrachtung der physischen, psychischen und sozialen Entwicklung. Bei der Anwendung dieser Kriterien sollte im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. In unklaren Fällen sollte die betreffende Person also als minderjähriger Straftäter behandelt und die Todesstrafe demnach nicht verhängt werden. Ein solcher Ansatz entspricht Artikel 3 (1) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, der besagt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss. Amnesty International erkennt das Recht der Regierungen an, Personen, die einer als Straftat erkennbaren Handlung verdächtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Organisation wendet sich aber grundsätzlich gegen die Todesstrafe, da sie die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen und einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt.

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2013, AI-Index: MDE 31/001/2013, Datum: 30. Januar 2013 - we
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Februar 2013