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EUROPA/397: Belarus - Zivilgesellschaft permanent bedroht


Amnesty International - 26. März 2018

Belarus - Zivilgesellschaft permanent bedroht


Bis zu zwei Jahre Haft drohen Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern nicht registrierter NGOs in Belarus. Gleichzeitig ist eine Registrierung schwierig bis unmöglich: Der Menschenrechtsorganisation Viasna wird sie schon seit 15 Jahren verweigert.

Das belarussische Strafgesetz stellt seit Ende 2005 die Mitgliedschaft und die Tätigkeit in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) unter Strafe, wenn diese nicht registriert ist. Auf Grundlage von Artikel 193-1 drohen Geldbußen, aber auch Haftstrafen von bis zu zwei Jahren.

Aktivistinnen und Aktivisten sind dadurch der permanenten Bedrohung ausgesetzt, strafrechtlich verfolgt zu werden. Das gilt für alle Bereiche der Zivilgesellschaft: Betroffen sind nicht registrierte Parteien, religiöse Organisationen und auch Vereinigungen, die sich für Umweltschutz, Arbeitsrecht, Menschenrechte, soziale Themen oder die Belange von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen engagieren wollen.

Instrument gegen die Zivilgesellschaft

Gleichzeitig bleibt es extrem schwierig bis unmöglich, eine Nichtregierungsorganisation in Belarus offiziell zu registrieren. Entsprechende Anträge werden immer wieder abgelehnt. Das macht Artikel 193-1 zu einem sehr effektiven Instrument, um zivilgesellschaftliche, menschenrechtliche und politische Arbeit einzuschränken. Die große unabhängige Menschenrechtsorganisation Viasna ist das bekannteste Beispiel dafür: Seit 15 Jahren stehen die Mitarbeitenden beständig unter Druck. Bei Viasna gab es Durchsuchungen, Verwarnungen und auch die Räume wurden konfisziert.

Werden Menschen wegen Artikel 193-1 verfolgt, drohen ihnen auch weitere Konsequenzen, wie die Ausweisung aus Universität oder Schule, Schikanen am Arbeitsplatz oder das Verbot, Belarus zu verlassen.

Verstoß gegen internationales Recht

Amnesty International betrachtet den Artikel 193-1 als verfassungswidrig und als einen Verstoß gegen internationales Recht, zu dessen Einhaltung sich Belarus verpflichtet hat. Artikel 193-1 schränkt in Belarus die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit sowie friedliche Versammlungen ein.

Amnesty International fordert, Artikel 193-1 des belarussischen Strafgesetzes sofort abzuschaffen. Menschen müssen sich in Belarus friedlich zivilgesellschaftlich, menschenrechtlich oder politisch engagieren können - ohne Einschüchterungen und Schikanen.

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Quelle:
Meldung vom 26. März 2018
https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/belarus-zivilgesellschaft-permanent-bedroht
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. März 2018

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