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MELDUNG/486: EUGH-Generalanwältin stärkt Rechte von Militär- und Kriegsdienstverweigerern (Connection e.V.)


Connection e.V. und PRO ASYL - 11. November 2014

US-Deserteur Shepherd: EUGH-Generalanwältin stärkt Rechte von Militär- und Kriegsdienstverweigerern



Im Verfahren des US-Deserteurs André Shepherd (37) hat heute die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs Eleanor Sharpston ihren Schlussantrag gestellt. Er enthält richtungsweisende Erwägungen zur Auslegung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union. Mit ihr sollen unter anderem diejenigen geschützt werden, die sich einem völkerrechtswidrigen Krieg oder völkerrechtswidrigen Handlungen entziehen und infolgedessen mit Verfolgung rechnen müssen.

André Shepherd, ehemals Mechaniker für Kampfhubschrauber im Irak-Einsatz, hatte sich bei einem Deutschlandaufenthalt der Fortsetzung seines Einsatzes entzogen und stellte 2008 einen Asylantrag, der 2011 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Klage führte dazu, dass das Verwaltungsgericht München wesentliche Fragen zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegte. Die Generalanwältin kam in ihrem Schlussvortrag zu folgenden Einschätzungen:

- In den Schutzbereich der Qualifikationsrichtlinie fallen auch Soldaten, die nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt waren, wenn ihr Handeln zu menschenrechtswidrigen Handlungen beiträgt. Das BAMF hatte dies bisher verneint.

- Der Deserteur muss im Rahmen des Asylverfahrens nicht beweisen, dass er in menschenrechtswidrige Handlungen verstrickt war oder werden würde, wie vom BAMF verlangt. Es genügt eine auf Tatsachen gestützte Prognose. - Auch ein UN Mandat für den Krieg, in dem der Deserteur eingesetzt war oder eingesetzt werden sollte, schließt eine Flüchtlingsanerkennung nicht grundsätzlich aus.

- Der Deserteur muss im Asylverfahren nachweisen, dass er entweder ein existierendes Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung durchlaufen hat oder aber ein solches aus konkreten Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte.

- Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Militärdienstverweigerer Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechtes ist, ist die Ernsthaftigkeit der Gewissensüberzeugung zu prüfen, ebenso, ob die Angehörigen dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland ausgegrenzt würden.

- Zu prüfen haben die nationalen Behörden weiter, ob die soziale Gruppe, der der Antragsteller angehört, wahrscheinlich auf diskriminierende Weise anders behandelt wird, weil ein Militärgerichtsverfahren oder eine unehrenhafte Entlassung drohen.

Das Internationale Kriegsdienstverweigerungsnetzwerk Connection e.V. und PRO ASYL, die André Shepherds Verfahren seit Jahren unterstützen, sehen sich, ebenso wie Shepherds Anwalt Dr. Reinhard Marx, in ihrer Überzeugung bestätigt, dass ein Schutz für Deserteure auf der Basis der EU-Qualifikationsrichtlinie möglich ist.

Rudi Friedrich von Connection e.V. erklärte heute: "Wenn der EUGH dem Schlussantrag folgt, wird das die Position von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren im Asylverfahren erheblich stärken."

"Sollte das Gericht dem Schlussantrag folgen, hat dies Grundsatzbedeutung. Ich hoffe, dass Deserteure demnächst europaweit deutlich besser geschützt werden.", erklärte Bernd Mesovic von PRO ASYL.

"Der Schlussantrag stimmt mich sehr optimistisch, sowohl für mein Verfahren als auch für die Rechte von anderen Deserteuren", so Shepherd nach Bekanntgabe des Schlussantrages.


Weitere Infos unter:
http://www.Connection-eV.org/article-2034

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2014


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