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MELDUNG/590: Justiz Rheinland-Pfalz - Mit Kriminalstrafen gegen Atomwaffengegner (Grundrechtekomitee)


Komitee für Grundrechte und Demokratie
Pressemitteilung vom 14. Dezember 2015

Justiz Rheinland-Pfalz: Mit Kriminalstrafen gegen Atomwaffengegner


Erneut gehen Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Cochem gegen Atomwaffengegner mit einem Strafbefehl vor (Az.: 2010 Js 22894/15). Gegen den Anmelder einer Dauermahnwache im April und Mai 2015 wurde am 6.11.2015 ein Strafbefehl über 80 Tagessätze in Höhe von jeweils 30,- Euro verhängt. Ihm wird vorgeworfen, die eigenständig von verschiedenen Gruppen in diesem Zeitraum veranstalteten Versammlungen vor dem Atomwaffenlager Büchel nicht angemeldet zu haben. Die Behörden ernennen ihn so zwangsweise zum Veranstalter von Versammlungen, für die der Betroffene gar keine Zuständigkeit hatte. So sollen widerständige Proteststrukturen zerschlagen und Bürgerinnen und Bürger von der Wahrnehmung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) abgeschreckt werden. Schon am 24.9.2015 hatte das Amtsgericht Cochem gegen eine Person, die vor dem Atomwaffendepot Flugblätter verteilt hatte, eine drastische Strafe von 2.400,- Euro verhängt (Az.: 3 Ds 2090 Js 45215/14).

Dieses Vorgehen der Behörden ist grundrechts- und verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach erklärt, dass das Versammlungsrecht nicht dazu benutzt werden darf, potentielle TeilnehmerInnen von Versammlungen abzuschrecken. Hier wird der § 26,2 des Versammlungsgesetzes (Strafbestimmung für das Durchführen einer nicht angemeldeten Versammlung) dazu missbraucht, Atomwaffengegner einzuschüchtern und von künftigen Veranstaltungen abzuhalten. Der höchst umstrittene § 26,2 wird von einigen Kommentatoren selbst als verfassungswidrig eingestuft. Sogar im Bayerischen Versammlungsrecht wurde das Durchführen einer nicht angemeldeten Versammlung immerhin von einer Straftat (im Versammlungsgesetz des Bundes) zu einer Ordnungswidrigkeit zurückgestuft. Schon im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsger5ichtts hat dieses festgestellt, dass Versammlungen nicht allein aufgrund einer fehlenden Anmeldung aufgelöst werden dürfen. Daher sind die Strafbestimmungen für das Nichtanmelden von Versammlungen generell aus den Versammlungsgesetzen zu streichen.

Die Bundesregierung hat sich gerade in der laufenden UN-Plenarversammlung mehreren Anträgen, die die nukleare Abrüstung weltweit vorantreiben wollen und von breiten Mehrheiten in der Staatenwelt getragen werden, entgegengestellt. Das Grundrechtekomitee hatte bereits im Mai 2015 angesichts der Verhandlungen zur Überprüfung des Atomwaffensperrvertrages darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung mit ihrer Politik der nuklearen Teilhabe und der Zustimmung zur Modernisierung der Atomwaffen in Büchel einen friedenspolitisch verhängnisvollen Weg eingeschlagen hat. Daher gibt es genügend Gründe für die bundesdeutschen Kampagnen gegen Atomwaffen, den Protest gerade in Büchel im kommenden Jahr fortzusetzen. Diese Aktionen sollten zu einem Überdenken der Nuklearpolitik der Bundesregierung führen. Der Versuch, die AktivistInnen mit Kriminalstrafen abzuschrecken, wird den Protest nicht zum Schweigen bringen.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 14. Dezember 2015
http://www.grundrechtekomitee.de/node/732
Komitee für Grundrechte und Demokratie
Aquinostr. 7 -11, 50670 Köln
Telefon 0221 97269 -30; Fax -31
E-Mail: info@grundrechtekomitee.de
Internet: www.grundrechtekomitee.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Dezember 2015

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