Schattenblick →INFOPOOL →WELTANSCHAUUNG → HUMANISTISCHE UNION

RECHT/060: Sonntagsschutz als Schutz kollektiver Religionsausübung? (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 207, IV - Dezember 2009
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Sonntagsschutz als Schutz kollektiver Religionsausübung?
Zu einer Fehlentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Von Rosemarie Will


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07; 1 BvR 2858/07) die Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen in Berlin für verfassungswidrig erklärt. Das ist allgemein bejubelt worden. So hat z. B. Heribert Prantl die Schaffung eines Sonntags-Grundrechtes, eines Grundrechtes auf Achtung der Sonntagsruhe gefeiert. Er begrüßt, dass die Richter den Schutz des Sonntags mit zwei anderen Artikeln aus unserer Verfassung, nämlich mit dem Schutz der Arbeitnehmer und mit dem Schutz der Familie verbinden. Damit werde aus dem Sonntagsschutz eine subjektive Berechtigung. Verschwiegen hat er, dass mit der vorliegenden Entscheidung aus dem Sonntagsschutz vor allem ein Recht auf kollektive Religionsausübung geworden ist, die zudem die christlichen Kirchen privilegiert. Darin dürfte aber die eigentliche Bedeutung des Urteils liegen und zugleich seine Fehlleistung. Auf diese unerwünschte "Nebenwirkung" des Urteils hat bisher vor allem Gerhard Czermak hingewiesen (vgl. Humanistischer Pressedienst vom 2.12.2009). Während die Wirkung des Urteils für die Sonntagsruhe eher gering zu veranschlagen ist - es beseitigt lediglich das Aufeinanderfolgen von vier verkaufsoffenen Sonntagen, ohne im Zweifel ihre Gesamtzahl zu reduzieren - werden uns die Folgen für die Interpretation der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG noch länger beschäftigen.

Die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes sind von der Evangelischen und der Katholischen Kirche erhoben worden. Um diese Beschwerde in der Sache überhaupt entscheiden zu können, musste das Gericht zunächst klären, ob die beschwerdeführenden Kirchen überhaupt zur Beschwerde befugt sind. Fünf Richter bejahten dies, drei Richter haben diese Frage verneint. Dabei war schon bei der Zulässigkeit der Beschwerde zu klären, ob das in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte Grundrecht auf Religionsfreiheit, auf das sich die Kirchen mit ihrer Beschwerde nur berufen konnten (und eben nicht auf die Arbeitnehmerfreiheit oder die Rechte von Familien, die das Gericht dann in der Sache heranzog), den Schutz des Sonntags beinhalte. Bereits hier war das Gericht damit einverstanden, dass die Kirchen einen mangelnden Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage durch das angegriffene Berliner Gesetz geltend machen konnten. Nach Meinung der Richter konkretisiere sich die Religionsfreiheit durch den in der Verfassung verankerten Schutz von Sonn- und Feiertagen, wie er sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergebe (vgl. Rdnr. 118-125). Das erstaunt an dieser Stelle, kommt aber nach der Logik richterlichen Urteilens im weiteren Verlauf der Begründung als Problem der Begründetheit der Entscheidung wieder. Spätesten dann musste geklärt werden, warum der Sonntagsschutz Teil der kollektiven Religionsfreiheit sei (vgl. Rdnr. 136-145) Auch hier stimmten die Richter mit fünf gegen drei. Ihre mehrheitliche Erklärung darüber, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV konkretisiert werde, kann auch hier nicht überzeugen. Sie ist vielmehr falsch.

Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung (von 1919), der Bestandteil des Grundgesetzes ist, schützt den "Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage ... als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" und gerade nicht als Tag der kollektiven Religionsausübung. Was seiner seelischen Erhebung dient, entscheiden freie Bürger für sich selbst. Der säkuläre Staat des Grundgesetzes, der viel stärker noch als zu Zeiten einer Weimarer Reichsverfassung mit Art. 4 verpflichtet wird, sowohl die positive als auch die negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit aller Bürger vorbehaltlos und gleichermaßen zu gewährleisten, kann seine Feiertage gerade nicht aus Gründen kollektiver Religionsausübung festlegen.

Um hier nicht missverstanden zu werden: Es ist keine Religionskritik, sondern die Freiheit der Religionen selbst, die dem entgegen stehen. An welchen Tagen verschiedene Gemeinschaften aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gemeinsam feiern möchten, können nur sie selbst festlegen. Der Staat hingegen, der für alle Bürger gleichermaßen Feiertage festlegt, muss eine religiöse Begründung dafür vermeiden. Das gebietet ihm die Gewährleistung des gleichen Rechts auf Religionsfreiheit für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die vermeintliche Konkretisierung von Art. 4 GG, die das Verfassungsgericht durch Art. 139 WRV annimmt, kann allenfalls die christlichen Kirchen in ihrer kollektiven Religionsausübung privilegieren, aber wird der Religionsfreiheit unserer Verfassung nicht gerecht.


Rosemarie Will ist Professorin für öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und Bundesvorsitzende der Humanistischen Union.


Informationen:

Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2857/07 vom 1.12.2009, abrufbar unter
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20091201_1bvr285707.html.

Gerhard Czermak: Eine "vernünftige" Entscheidung des BVerfG? Humanistischer Pressedienst vom 2.12.2009, unter
http://hpd.de/ node/8372.

Heribert Prantl: Der Sonntag ist heilig. Süddeutsche Zeitung v. 2.12.09.


*


Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 207, IV - Dezember 2009, S. 25
Herausgeber: Humanistische Union e.V.
Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin
Tel: 030/204 502 56, Fax: 030/204 502 57
E-Mail: info@humanistische-union.de
Internet: www.humanistische-union.de

Die Mitteilungen erscheinen viermal jährlich.
Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.


veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Januar 2010