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RECHT/065: Sicherungsverwahrung - Koalitions-Gesetzentwurf verfassungs- und europarechtswidrig (HU)


Pressemitteilung der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union,
vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative - Berlin 28.10.2010

Gesetzentwurf der Koalition zur Sicherungsverwahrung ist verfassungs- und europarechtswidrig


Aus Anlass der am 29. Oktober 2010 stattfindenden ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP im Bundestag zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (Bundestags-Drucksache 17/3403) erklärt Dr. Jens Puschke, Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union: "Der Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung wird europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Die vorgeschlagenen Änderungen schaffen zudem nicht mehr Sicherheit. Die Humanistische Union fordert stattdessen die vollständige Abschaffung der Sicherungsverwahrung und eine erhebliche Ausweitung therapeutischer Maßnahmen im Strafvollzug."

Der am 20. Oktober 2010 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf geht laut der Entwurfsbegründung hauptsächlich von drei Ansatzpunkten zur Reformierung des bestehenden Systems der Sicherungsverwahrung aus. Die primäre, also die im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung soll nur noch bei besonders schweren Straftaten verhängt werden dürfen. Die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung soll ausgebaut werden und die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur noch in eng begrenzten Fällen zur Anwendung kommen können. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten der Führungsaufsicht (also einer Kontrolle und Begleitung nach der Haftentlassung) erweitert werden, was insbesondere die Einführung der sogenannten elektronischen Aufenthaltsüberwachung umfasst. Zudem soll ein sogenannten Therapieunterbringungsgesetz geschaffen werden, das es ermöglicht, Personen, gegen die eine weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr zulässig ist, in geschlossenen Anstalten unterzubringen.

"Der Gesetzentwurf ist eine Mogelpackung", kritisiert Jens Puschke. "Von der ursprünglichen Ankündigung, dass die primäre Sicherungsverwahrung nur noch für schwere Sexual- und Gewaltstraftaten verhängt wird und die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgeschafft wird, ist nicht mehr viel übrig."

So sieht der Gesetzentwurf unter anderem vor, dass die primäre Sicherungsverwahrung bei entsprechenden Vorverurteilungen auch dann anzuordnen ist, wenn jemand mindestens zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen bestimmter schwerwiegender Vermögensdelikte verurteilt wurde und ein Hang zu weiteren solchen Taten besteht, durch die ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Dies betrifft etwa Delikte wie bandenmäßigen Diebstahl oder Betrug. "Dass ein so schwerwiegender Eingriff wie die Sicherungsverwahrung weiterhin auch gegenüber Personen vorgenommen werden darf, deren Taten sich ausschließlich gegen das Vermögen bzw. das Eigentum richten, ist unverhältnismäßig", beklagt Jens Puschke. "Hier sind andere Wege der Wiedergutmachung und der Prävention wesentlich sinnvoller als ein unbefristetes Wegsperren, mit dem weder Opfer noch Täter geholfen ist."

Die im Entwurf vorgesehene weitgehende Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch zeigt die Beibehaltung dieses Instrumentariums für Personen, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung zunächst in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, dass auch bei besonders behandlungsbedürftigen Menschen Wegsperren im Vordergrund stehen soll. Eine Überweisung in andere therapeutische Einrichtungen wäre demgegenüber vorzuziehen. Zudem widerspricht die Vorschrift der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Hiernach ist es notwendig, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme aus Anlass einer Straftat eng mit der Verurteilung wegen dieser Tat, hier also dem Unterbringungsurteil verknüpft ist. Dies ist jedoch bei einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gerade nicht der Fall. Zudem wenn sie auf Grundlage einer veränderten Sachlage ergeht, nämlich des Wegfalls des Zustandes der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit.

Besonders kritikwürdig ist, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung weiterhin für sogenannte Altfälle gilt. Nach dem Entwurf kann sie nach wie vor gegen alle die Voraussetzungen erfüllenden Personen verhängt werden, deren Taten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurden. "Die nach Ansicht der meisten Experten gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstoßende Regelung soll somit noch für viele Jahre Bestand haben", bemängelt Puschke. "Würde das Gesetz vom Bundestag so beschlossen, nähme Deutschland erneut eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Kauf."

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine massive Erweiterung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, die jedes Bemühen um eine Restriktion dieser Form der Freiheitsentziehung konterkariert. Liegen die Voraussetzungen bezüglich der begangenen Straftaten vor, soll nun bereits die Wahrscheinlichkeit eines Hanges zu Straftaten und eine daraus resultierende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausreichen. Die Anforderungen an die ohnehin höchst unzuverlässige Gefährlichkeitsprognose werden somit noch einmal reduziert. Da nach dem Entwurf die Sicherungsverwahrung nunmehr auch bei Ersttätern vorbehalten werden kann, dürfte sich die Anzahl der Vorbehalte damit erheblich erhöhen.

"Die Ungewissheit über eine möglicherweise unbefristete Inhaftierung, die nach dem Entwurf teilweise bis zum Ende der Strafhaft bestehen soll, erschwert Wiedereingliederungsbestrebungen von Gefangenen und Vollzugsanstalten erheblich. Diese Verringerung von Resozialisierungsbemühungen wird die Sicherheit der Allgemeinheit insgesamt nicht verbessern, sondern verschlechtern", befürchtet Puschke.

Auch der Umgang mit denjenigen Personen, die aufgrund des seit dem 10. Mai 2010 endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 teilweise bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden bzw. noch zu entlassen sind, stößt auf erhebliche Bedenken. Der Entwurf sieht die Möglichkeit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt vor, wenn die Betroffenen, die wegen einer Anlasstat rechtskräftig verurteilt wurden - also schuldfähig waren -, an einer psychischen Störung leiden und die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein soll. Diese Regelung stellt eine Umgehung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar und ist eine Sonderregelung, um eine Entlassung zu verhindern bzw. bereits Entlassene wieder wegzusperren. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Anknüpfung der Inhaftierung an eine Straftat, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, ist nach dem Urteil jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem werden die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegenüber den bisherigen Unterbringungsgesetzen der Länder deutlich herabgesetzt.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 28. Oktober 2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Oktober 2010