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STANDPUNKT/025: Das Recht auf Kirchlichkeit (Mitteilungen)


MITTEILUNGEN Nr. 209, III - Oktober 2010
Humanistische Union für Aufklärung und Bürgerrechte

Das Recht auf Kirchlichkeit
Interview mit Pascal Kober

Von Sven Lüders


Porträt Pascal Kober


Pascal Kober, Jahrgang 1971, studierter Theologe (evangelisch), sitzt seit dieser Legislaturperiode im Deutschen Bundestag. Als Mitglied der "Christen in der FDP-Bundestagsfraktion" nahm er am Podium der 4. Berliner Gespräche zum Thema "Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz" teil, für die Friedrich-Naumann-Stiftung hielt er das Schlusswort der Veranstalter. Sein Resumé der Tagung fiel zwiespältig aus: Es fehle an gegenseitigem Verständnis, insbesondere bemängelte er den neidvollen Blick der säkularen Verbände auf die Kirchen bei den Vertretern der säkularen Verbände. Im Interview wehrt sich Pascal Kober gegen die Kritik an seinen Beiträgen, wie sie Ulrich Finckh in den letzten HU-Mitteilungen vortrug (s. Mitteilungen 208, S. 24f. (*)).

Frage: Herr Kober, Sie haben nach den Diskussionen der 4. Berliner Gespräche der Humanistischen Union, aber auch säkular/atheistischen Verbänden in staatskirchenrechtlichen Fragen eine Haltung des Neides unterstellt. Was meinen Sie damit?

Kober: Das ist so nicht ganz richtig. Ich sprach von einer Haltung des "Nicht Gönnens". "Neid" beinhaltet ja die Motivation, dasjenige, das ein anderer hat, auch selbst für sich zu bekommen. Den Eindruck hatte ich von den Teilnehmern unsere Gesprächsrunde nicht. Stattdessen habe ich den Eindruck gewonnen, dass es den Gesprächspartnern darum geht, den Mitgliedern der Kirchen das Recht auf Kirchlichkeit im Rahmen des gültigen Staatskirchenrechtes zu bestreiten, ohne aber zugleich etwas Vergleichbares für sich oder andere Religionsgemeinschaften erwirken zu wollen. Das habe ich mit einer Haltung des "Nicht Gönnens" gemeint.

Es scheint mir darum zu gehen, Mitbürger in ihrer Religionsfreiheit einzuschränken, ohne selbst nach Entfaltungsmöglichkeiten in dieser Richtung zu streben, oder begründbar darlegen zu können, wie die eigene Freiheit durch die Religionsausübung unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

Frage: In welcher Weise ist der Staat für die Sinnstiftung in unserer Gesellschaft verantwortlich?

Kober: Hier will ich in zwei gedanklichen Schritten antworten: 1. Jeder Staat, jedes Rechtssystem basiert auf Werten, die wiederum in gewisser Weise einem "Sinn" zugeordnet sind. Das Recht auf Leben beispielsweise beinhaltet in gewisser Weise die gesellschaftliche Vorstellung, dass "Leben" etwas Gutes ist. Sinn hat etwas mit "Bedeutung" zu tun. Bedeutung heißt Bewertung. Bewertung hat etwas mit Sinnhaftigkeit zu tun.

2. Indem der Staat sein "Wertesystem" durch sein Rechts- und Bildungssystem durchsetzt und erhält, ist der Staat immer qua Existenz in der Situation, dass er, ob er nun will oder nicht, weltanschaulich positioniert und tätig ist. Weltanschaulich neutral kann ein Staatswesen nur dadurch sein, dass es auch und gerade sich selbst in seiner Totalität zurücknimmt, indem es anderen Weltanschauungen in einem gewissen (bei uns: grundgesetzlichen) Rahmen nicht nur gestattet, tätig zu sein, sondern diese Tätigkeit auch geradezu "ermuntert". Weltanschauliche Neutralität gibt es nur bei weltanschaulicher Pluralität und durch diese. Sie muss existieren, sonst wirkt der Staat aus sich selbst heraus weltanschaulich total. Um seiner Freiheitlichkeit willen muss der Staat ein Interesse an vitaler weltanschaulicher Tätigkeit durch von ihm unterschiedene Organisationen und Gruppen haben.

Frage: Kann man Menschen, die einen Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung einfordern, nicht immer Neid unterstellen?

Kober: Den Unterschied zwischen Neid und Nicht-Gönnen habe ich weiter oben schon deutlich gemacht. Wer sich gegen Diskriminierung wendet, möchte, dass alle gleich behandelt werden. Das lässt sich in zweierlei Richtung erreichen: Ich nehme dem einen seine Rechte und Möglichkeiten oder aber ich möchte die mir vorenthaltenen Rechte und Möglichkeiten auch bekommen. In ersterem Fall haben alle weniger, in letzterem Fall alle mehr.

Frage: Welche Bedeutung hat es für Sie, dass vor den höchsten Gerichten ein Grundrecht wie die Religionsfreiheit vor allem von den beiden Kirchen, von der religiösen Mehrheit in Anspruch genommen wird? Sollten Grundrechte ursprünglich nicht dem Schutz von Minderheiten dienen?

Kober: Grundrechte sind Rechte, die "unbedingt" gelten. Das heißt also, dass sie auch nicht an quantitative Aspekte gebunden sind. Weder in die eine noch in die andere Richtung. Grundrechte gelten aus sich selbst heraus, sie haben nichts mit Mehrheits- oder Minderheitsverhältnissen zu tun.

Frage: Finden Sie es akzeptabel, dass staatskirchenrechtliche Privilegien (oder Ansprüche, wenn Sie so wollen), vom Organisationsgrad einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft abhängig gemacht werden? Wie verträgt sich das mit der subjektivrechtlichen Begründung unserer Grundrechte?

Kober: Der Staat muss in seinem Tun auch in der Praxis verwirklicht werden können. In der Theorie ist manches denkbar, was in der Praxis - auch mit Blick auf "Verhältnismäßigkeit" - nicht oder nur schwer umsetzbar ist. Auch das Vereinsrecht, also vereinsrechtliche Ansprüche, sind an ganz konkrete Bedingungen geknüpft. Oder nehmen Sie das Recht der Demonstrationsfreiheit, der Pressefreiheit - auch diese sind in der Praxis an konkrete rechtliche "Bedingungen" geknüpft. Man muss von jedem in der Gesellschaft erwarten, dass er sich in ihr so verhält, dass der Einzelne oder die Gesellschaft keinen Schaden nimmt. Aber reicht das? Eine Gesellschaft kann auf diesem Minimalkonsens nicht erhalten werden. Es funktioniert nur, wenn sich die Mehrheit der Gesellschaft gegenüber konstruktiv und unterstützend verhält. Insofern ist auch m.E. in diesem Zusammenhang die Rückfrage zu stellen, ob es wirklich unzumutbar ist, sich so oder so gegenüber der Gesellschaft, dem Staat und seinen Institutionen zu verhalten.

Frage: Inwiefern sehen Sie bei religionspolitischen Entscheidungen der Parlamente eine Befangenheit der Abgeordneten, die mehrheitlich den beiden christlichen Kirchen angehören?

Kober: Wir unterscheiden ja in unserer Gesetzgebung aus guten Gründen Rechte, die unveränderbar sind, Rechte, die nur durch eine sehr große Mehrheit, und Rechte, die durch einfache Mehrheit veränderbar sind. Für letztere beiden gilt: Es gehört zum Wesen der repräsentativen Demokratie, dass die Abgeordneten nur "ihrem Gewissen" verpflichtet sind. Von ihnen wird eine ganz persönliche Entscheidung und Position verlangt. Wie sie davon Gebrauch machen, ist ihre persönliche Verantwortung und alle vier Jahre die Verantwortung der Wählerinnen und Wähler.

Frage: Was bedeutet für Sie der Anspruch unserer Verfassung, wonach keine Staatskirche mehr bestehe?

Kober: Das ist für mich als Lutheraner und Liberaler zugleich konstitutiv für mein Staatsverständnis.

Frage: Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang die Behauptung, dass die Kirchen heutzutage über die gleichen Rechte wie zu Zeiten der Staatskirche verfügen?

Kober: Ich bezweifle den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung.


(*) Hinweis der Schattenblick-Redaktion:
Im Schattenblick siehe unter:
www.schattenblick.de -> Bürger und Gesellschaft -> Humanistische Union -> Bericht
BERICHT/043: 4. Berliner Gespräche - "Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz" (Mitteilungen)


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Quelle:
Mitteilungen der Humanistischen Union e.V.
Nr. 209, III - Oktober 2010, S. 18-19
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Dezember 2010