Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Pressemitteilung Nr. 226 vom 10.12.15
Strengere Cross-Compliance-Regeln bei EU-Agrarförderung
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat der europäische Gesetzgeber im Bereich der Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte "Frühwarnsystem" eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung.
Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass wiederholte
geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im Frühwarnsystem
deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten
Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzt
voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt wird. Das bedeutet,
dass ein Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß
beheben muss, sondern dass er auch in den folgenden drei Jahren nicht
erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen darf.
Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine
einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten
Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.
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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 226 vom 10.12.15
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Dezember 2015
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