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MELDUNG/815: ver.di begrüßt Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu DRK-Schwestern (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - 21. Februar 2017

ver.di begrüßt Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu DRK-Schwestern

Mitglieder sind Leiharbeitnehmer auch nach deutschem Recht - Bundesarbeitsministerin auf Abwegen


Berlin, 21.02.2017 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind. Mit dem Urteil des BAG wird in Zukunft die dauerhafte Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs beendet.

"DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt - oder noch besser - in diese Betriebe übernommen werden. Wir bieten den DRK-Schwesternschaften erneut an, gemeinsam gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern", sagte ver.di-Bundesvorstandmitglied Sylvia Bühler. Ungeklärt sind unter anderem Anwartschaften bei der Altersversorgung, Anrechnung von bisherigen Beschäftigungszeiten als auch vereinzelt Wohnrechte in Schwesternheimen.

Für vollkommen abwegig hält ver.di unterdessen die Ankündigung von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, den Sonderstatus der Schwesternschaften auf Grundlage einer Änderung des DRK-Gesetzes zu erhalten. "Eine solche Sonderregelung wäre nicht EU-rechtskonform und von vornherein zum Scheitern verurteilt", stellte Bühler klar. Das EU-Recht dürfe nicht durch politische Tricksereien umgangen werden.

Behauptungen, wonach der Sonderstatus der DRK-Schwesternschaften für den Einsatz im Krisenfall erforderlich sei, entbehrten im Übrigen jeglicher Grundlage. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle hinreichend Vorsorge getroffen.

Die BAG-Entscheidung erfolgt abschließend im Verfahren der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen gegen den dortigen Betriebsrat, der die Zustimmung zu Einstellungen von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder grundsätzlich mit dem Hinweis verweigert, diese würden dort tatsächlich als Arbeitnehmerinnen und nicht als Vereinsmitglieder beschäftigt. Daraufhin hatte der Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung geklagt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung im Hinblick auf die Umsetzung der entsprechenden EU Richtlinie, hatte das BAG die Frage bereits dem EuGH vorgelegt (Aktenzeichen EuGH C-216/15). Dieses entschied bereits im November, dass nationale Ausnahmen vom Schutz durch die EU-Richtlinie nicht zulässig sind.

Betroffen sind etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.

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Quelle:
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Presseinformation vom 21. Februar 2017
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Februar 2017

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