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RECHT/651: Klinik haftet für Geburtsschaden durch Sauerstoffunterversorgung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Dezember 2019

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Klinik haftet für Geburtsschaden durch Sauerstoffunterversorgung


Oldenburg/Berlin (DAV). Kommt es bei einer Geburt zu einem Behandlungsfehler, haftet die Klinik. Wird das Kind deshalb bei der Geburt nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, sind bei einem schweren Hirnschaden 500.000 Euro Schmerzensgeld angemessen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. November 2019 (AZ: 4 U 108/18).

Das achtjährige Mädchen ist seit seiner Geburt schwerstbehindert und für immer auf fremde Hilfe angewiesen. Es erlitt bei der Geburt eine Sauerstoffunterversorgung. Zu der Schädigung war es gekommen, weil etwa 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kinds sehr stark abgefallen war. In diesem Zeitraum zeichnete das CTG (Wehenschreiber) für rund zehn Minuten keinen Herzschlag auf - weder den des Kinds noch den der Mutter. Dann wurde im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz erfasst. Die Ärzte nahmen an, es sei der des Kinds, das sich wieder erholt hätte. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war das Kind durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Das Mädchen hat Anspruch auf 500.000 Euro Schmerzensgeld, so das Gericht. Es liege ein Behandlungsfehler vor. Deshalb müssten Klinik und Ärztin ihm auch den gesamten Vermögensschaden ersetzen, der ihm aus den Kunstfehlern anlässlich der Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Den Behandlungsfehler begründete das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen damit, dass die behandelnden Ärzte angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise hätten überprüfen müssen, dass es dem Kind gut geht. Auf keinen Fall hätten sie sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von zehn Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufriedengeben dürfen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 19/19 vom 5. Dezember 2019
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2019

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