Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → KRANKHEIT


REISEMEDIZIN/111: Kopfschmerztabletten, Nasenspray, Hustensaft & Co. ... Diese Medikamente dürfen ins Reisegepäck (ERV)


GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG - 27. März 2018
Europäische Reiseversicherung

Kopfschmerztabletten, Nasenspray, Hustensaft & Co.

ERV-Tipps: Diese Medikamente dürfen ins Reisegepäck


Die obligatorische Reiseapotheke mit Schmerztabletten und Nasenspray gehört auf jede Packliste. Doch nicht alle Medikamente können problemlos mit ins Ausland genommen werden. Bei Verstößen gegen länderspezifische Gesetze müssen Reisende teilweise mit Geld- oder sogar Gefängnisstrafen rechnen. Welche Medikamente mit in den Koffer oder das Handgepäck dürfen und worauf Urlauber dabei besonders achten sollten, weiß die Reiseexpertin der ERV (Europäische Reiseversicherung) Birgit Dreyer.

Grundsätzliche Regeln

Zum persönlichen Gebrauch - also für maximal drei Monate pro Medikament - können Reisende nicht-verschreibungspflichtige Medikamente ohne Einschränkungen einführen. Wer gängige Arzneimittel, wie Hustensaft, Nasenspray, Augentropfen, Desinfektionsmittel oder Wundsalben im Handgepäck mitnehmen möchte, orientiert sich bei Flugreisen an den allgemeinen Handgepäckregeln: Hier darf die 100 ml-Grenze für Flüssigkeiten nicht überschritten werden. Aber egal, ob im Hand- oder Aufgabegepäck, Reisende sollten Medikamente immer mit der zugehörigen Originalverpackung und dem Beipackzettel einpacken.

Schwieriger wird es bei verschreibungspflichtigen Medikamenten, auf die der Urlauber angewiesen ist. Die Einfuhrbestimmungen am Reiseziel oder auch im Transitland variieren abhängig vom Arzneimittel. Innerhalb des Schengener Abkommens existieren hierzu klare Richtlinien, während es bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums etwas komplexer wird.

Reisen im Schengen-Raum

Bei Reisen innerhalb des Schengener Abkommens können sich Reisende an sehr einheitlichen Vorgaben orientieren. Die Bestimmungen gelten für Bürger aus den Staaten des Abkommens, die in andere Mitgliedstaaten reisen. In diesen Fällen können bei Reisen bis zu 30 Tagen grundsätzlich ärztlich verschriebene Arzneimittel und sogar Betäubungsmittel, wie etwa starke Schmerzmittel für Migräne, mitgenommen werden. Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ist allerdings eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung in englischer Sprache nötig. In diesem Dokument müssen Angaben zu den Medikamentendosen, den einzelnen Wirkstoffen und der Reisedauer enthalten sein. Ein Muster für die ärztliche Bescheinigung gibt es beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medikamente).

Außerhalb des Schengener-Abkommens

Für die Einreise in Nichtmitgliedstaaten gibt es keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme verschreibungspflichtiger Medikamente. Urlauber sollten sich vorab ausführlich informieren. "Besonders strenge Bestimmungen herrschen beispielsweise in Singapur, Saudi-Arabien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, USA, China, Australien oder auf den Malediven. Im Zweifelsfall sollten Reisende direkt die jeweilige Einreisebehörde kontaktieren", rät Birgit Dreyer. Auch die diplomatischen Vertretungen des Ziellandes helfen hier weiter. Die jeweiligen Kontaktadressen finden Reisende auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Falls die Mitnahme wichtiger verschreibungspflichtiger Arzneimittel verboten ist, sollten Reisende klären, ob dieses oder ein entsprechendes Produkt am Reiseziel verfügbar ist und vor Ort durch einen ansässigen Arzt verschrieben werden kann. Sollte dies auch nicht möglich sein, ist die Mitnahme in ein Nicht-Schengen-Land nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung möglich. Diese müssen Reisende bei der Bundesopiumstelle beantragen.

Besondere Vorsicht bei Betäubungsmitteln

Insbesondere bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln - also aller Medikamente die zur Betäubung starker Schmerzen dienen - in Länder außerhalb des Schengen-Raums, rät die Bundesopiumstelle, nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Der Patient sollte sich eine mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen. Wichtige Informationen darauf sind die Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und die Dauer der Reise. Eine Vorlage dazu gibt es hier. Wichtig ist zudem die Beglaubigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle. "Die Bescheinigung muss stets mit dem Medikament mitgeführt werden. Sie ist nur maximal 30 Tage gültig", so die ERV-Expertin. Einige Länder verlangen zusätzlich eine Importgenehmigung, die Reisende bei der Bundesopiumstelle erhalten, oder schränken die erlaubte Menge ein.

Gut abgesichert oder nicht?

Für den Fall, dass Reisende unterwegs einen Arzt brauchen, empfehlen Verbraucherschützer für jede Reise eine private Reisekranken-Versicherung abzuschließen. Die ERV bietet mit der Jahres-Reisekrankenversicherung einen Krankenschutz für alle Reisen innerhalb eines Jahres, egal ob Urlaub oder Tagestrip, sofern dessen Ziel mehr als 50 Kilometer vom Heimatort entfernt liegt. Falls Urlauber auf Reisen ein Medikament benötigen, finden sie mit der Medikamenten-Suche der travel & care App der ERV schnell und einfach heraus, wie ihr Medikament im Ausland heißt.


Weitere Infos unter
www.erv.de


Über die ERV
Die ERV, Experte für Reiseversicherungen, überzeugt durch ihre Kundenorientierung, einen hohen Qualitätsanspruch und ein erstklassiges Serviceangebot. Seit über 100 Jahren prägt die ERV die Geschichte des Reiseschutzes. Als einer der führenden Reiseversicherer weltweit ist die ERV in über 20 Ländern vertreten. Sie ist Marktführer in verschiedenen europäischen Kernmärkten, darunter auch ihrem deutschen Heimatmarkt. Mit ihrem internationalen Netzwerk sorgt die ERV dafür, dass ihre Kunden vor, während und nach einer Reise optimal betreut werden.
Die ERV ist der Spezialist für Reiseschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter
www.erv.de


Disclaimer
Diese Pressemitteilung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf derzeitigen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der ERV beruhen. Bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren können dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung, insbesondere die Ergebnisse, die Finanzlage und die Geschäfte unserer Gesellschaft wesentlich von den hier gemachten zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder sie an zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen anzupassen.

*

Quelle:
Europäische Reiseversicherung
Pressemitteilung vom 27. März 2018
Telefon: +49 (0) 89 4166-1510, Fax +49 (0) 89 4166-2510
E-Mail: presse@erv.de
Internet: www.erv.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. März 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang