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RECHT/110: Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat höchste Priorität (SoVD)


Sozialverband Deutschland - 21. Januar 2009

SoVD: Selbstbestimmungsrecht des Patienten hat höchste Priorität

Zur Debatte um Patientenverfügungen erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:


Für den Sozialverband Deutschland (SoVD) hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höchste Priorität. Der Wille des Patienten, bestimmte ärztliche Behandlungen abzulehnen, ist immer zu beachten. Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu äußern.

Eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen ist dringend erforderlich, um für die Patienten aber auch für die Ärzte mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Patienten müssen die Gewissheit haben, dass ihre sorgfältig verfasste Patientenverfügung auch umgesetzt wird.

Eine gesetzliche Regelung darf nicht hinter die geltende Rechtssprechung zurückfallen, die dem Patientenwillen einen hohen Rang einräumt - auch dann, wenn der Wille nicht mehr geäußert werden kann.

Nach Auffassung des SoVD muss ein Patient auch dann das Recht haben, in einer Patientenverfügung eine (lebenserhaltende) Behandlung abzulehnen, wenn die Krankheit nicht unumkehrbar tödlich verläuft. Die Einschränkung, dass eine Patientenverfügung bei einer nicht unumkehrbar tödlichen Krankheit nur umgesetzt werden kann, wenn die Verfügung notariell beurkundet ist, fällt hinter die geltende Rechtsprechung zurück. Eine notarielle Beglaubigung, wie sie der Entwurf um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach vorsieht, ist ohnehin eine zu hohe bürokratische Hürde, auf die verzichtet werden sollte. Der SoVD hält eine Beratung vor dem Verfassen einer Patientenverfügung für sinnvoll und wünschenswert. Ob eine Beratung in Anspruch genommen wird, sollte aber jedem selbst überlassen bleiben. Unverzichtbar ist für den SoVD, dass eine Patientenverfügung schriftlich vorliegt.

Von den drei Entwürfen, die dem Bundestag vorliegen, entspricht der Entwurf des Abgeordneten Joachim Stünker im Wesentlichen der SoVD-Position. Der Stünker-Entwurf orientiert sich stark an der aktuellen Rechtsprechung, die das Selbstbestimmungsrecht der Patienten betont. Bedenken, dass die Umsetzung des Patientenwillens nach dem Stünker-Entwurf zu einem "Automatismus" führt, teilt der SoVD nicht. Denn vor einer Entscheidung müssen Arzt und Betreuer die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Patienten prüfen und feststellen, ob der in der Patientenverfügung geäußerte Wille auf die konkrete Situation auch zutrifft. Der Schutz der Patienten ist damit gewährleistet.

V.i.S.d.P.: Dorothee Winden


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 4 / 2009, 21. Januar 2009
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Januar 2009