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JUSTIZ/8258: Kriminalität und Rechtsprechung - 26.09.2019 (SB)


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EuGH soll sich mit deutscher Vorratsdatenspeicherung befassen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am Mittwoch entschieden, die Frage der Zulässigkeit einer anlaßlosen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nach europäischem Recht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen zu lassen. Bis zu einer Klärung durch die Luxemburger Richter wird der zugrundeliegende Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetprovider SpaceNet ausgesetzt. Gemäß der im Telekommunikationsgesetz (TKG) von 2015 geregelten Vorratsdatenspeicherung müssen private Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten ihrer Kunden für Nachfragen der Strafverfolgungsbehörden abspeichern. Mitte 2017 hätte die Speicherpflicht in Kraft treten sollen. Zuvor hatte der EuGH in einer Grundsatzentscheidung die allgemeine und anlaßlose Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien und Schweden für unzulässig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster beschied daraufhin 2017 eine Klage des Internetproviders SpaceNet AG gegen die deutsche Regelung positiv. Im nächsten Jahr folgte das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit einem entsprechenden Urteil zur Speicherpflicht der Deutschen Telekom. Dabei ließ das Gericht eine Überprüfung seiner Entscheidung durch das BVerwG zu.

26. September 2019


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