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JUSTIZ/8320: Kriminalität und Rechtsprechung - 27.11.2019 (SB)


VOM TAGE


Berechtigtes Interesse an Straftäternamen verliert sich mit der Zeit

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes stattgegeben, der verhindern will, daß sein vollständiger Name in einem im Internet veröffentlichten Artikel eines Nachrichtenmagazins bei einer Online-Recherche unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Die Karlsruher Richter machten in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß das Recht auf Vergessen von der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten, Meinungs- und Pressefreiheit abhängig, wobei der zeitliche Abstand zu einer Tat zu berücksichtigen ist. Allerdings wären zumutbare Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit des Namens im Internet in Betracht zu ziehen gewesen. In der aktuellen Berichterstattung sind dem Gericht zufolge grundsätzlich auch identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter zulässig. Mit zeitlichem Abstand zur Tat verliert sich hingegen das berechtigte öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Der Beschwerdeführer war in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof mit einer Unterlassungsklage gescheitert.

27. November 2019


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