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JUSTIZ/8378: Kriminalität und Rechtsprechung - 24.01.2020 (SB)


VOM TAGE


BGH erteilt Gewohnheitsrecht auf Wegenutzung eine Absage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag erklärt, daß sich aus einer über Jahrzehnte geübten Nutzung eines Weges auf einem fremden Privatgrundstück kein Gewohnheitsrecht ableiten läßt. Im aktuellen Fall hatten die Eigentümer von drei Häusern im Raum Aachen ihre Garagen nur über das Grundstück eines Nachbarn erreichen können. Dieser untersagte ihnen die Nutzung des eigenen Grundstücks, wogegen die Garagenbesitzer vor Gericht zogen. Ein Wegerecht ergibt sich nur aus einem entsprechenden Eintrag im Grundbuch oder aus dem sogenannten Notwegerecht. Letzteres kann für die Wegenutzer kostenpflichtig werden. Außerdem sind die Chancen nicht sehr hoch, daß die Kläger ein Notwegerecht eingeräumt bekommen, weil für ihre Garagen keine Baugenehmigung vorliegt und diese wegen der mangelnden Erschließung des Grundstücks, auf dem sie stehen, nicht gewährt werden dürfte. Darüber hinaus kommt ein Notwegerecht nur bei gewerblicher Nutzung der Grundstücke in Frage. Ein Gewohnheitsrecht kann laut BGH nur bei einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber bei einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

24. Januar 2020


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