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BILDUNG/354: Stuttgarter Erklärung zum Recht auf inklusive schulische Bildung (Behindertenbeauftragte)


Pressemitteilung: 17.11.2014

Behindertenbeauftragte von Bund und Ländern beschließen Stuttgarter Erklärung zum Recht auf inklusive schulische Bildung

Inklusion ist eine Aufgabe für alle Schulen und Schularten Behindertenbeauftragte fordern Aufhebung des Kooperationsverbots



Auf Einladung des Beauftragten der Landesregierung von Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen trafen sich am 13. und 14. November 2014 die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern zu ihrer diesjährigen Herbsttagung in Stuttgart und haben das zentralen Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention nach Verwirklichung des Rechts auf gemeinsames Lernen von Menschen mit und ohne Behinderung bekräftigt.

"Inklusion im Bildungsbereich nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Möglichkeiten offen stehen, ihre Potenziale und Fähigkeiten im allgemeinen Bildungssystem entwickeln zu können. Das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung ist nach der UN-Konvention der Regel- und nicht der Ausnahmefall. Inklusion ist somit eine Aufgabe für alle Schulen und Schularten", bekräftigten die Beauftragten des Bundes und der Länder in ihrer gemeinsamen Stuttgarter Erklärung.

"Ein inklusives Bildungssystem kann es nicht zum Nulltarif geben", sagte Verena Bentele, Behindertenbeauftragte der Bundesregierung. "Bund, Länder und Kommunen werden aufgefordert, die notwendigen finanziellen Mittel zusätzlich bereitzustellen, so Verena Bentele weiter.

Gerd Weimer appellierte insbesondere an die Kommunen, sich ihrer Verantwortung für ein inklusives Bildungssystem zu stellen. "Die Verwirklichung des Rechts auf inklusive Bildung bzw. die Schaffung eines durchgängig inklusiven Bildungssystems ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für die Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam verantwortlich sind. Es darf nicht sein, dass die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen an durchgängig inklusiven Bildungsangeboten durch eine übermäßige Berufung auf die Konnexität eingeschränkt wird", betonte der Landes-Behindertenbeauftragte.

Auch bekräftigten die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern, dass das Recht auf inklusive Bildung für Menschen mit Behinderungen nach der UN-Behindertenrechtskonvention weit über den Bereich der schulischen Bildung hinausgeht und insbesondere die Bereiche frühkindliche Bildung, die berufliche Bildung, das Hochschulwesen, die Erwachsenbildung sowie alle Bildungsangebote und Bildungseinrichtungen im Sinne des lebenslangen Lernens umfasst.

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Quelle:
Pressemitteilung: 17.11.2014
Claudia Mocker
Büro der Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen
11017 Berlin
Tel: +49 (0)30 18 527 - 2794, Fax: +49 (0)30 18 527 - 1871
E-Mail: buero@behindertenbeauftragte.de
Internet: www.behindertenbeauftragte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. November 2014