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MELDUNG/534: Bundesteilhabegesetz nachbessern (SoVD)


Sozialverband Deutschland - 22. September 2016

Sozialverband SoVD fordert:

Bundesteilhabegesetz nachbessern


Das geplante Bundesteilhabegesetz soll die Selbstbestimmung behinderter Menschen deutlich stärken. Aus Sicht der Betroffenen verfehlt der aktuelle Gesetzentwurf dieses Ziel jedoch. Der Sozialverband SoVD fordert deshalb umfassende Nachbesserungen, damit das zentrale behindertenpolitische Vorhaben der Bundesregierung eine Chance erhält.

Der SoVD übt scharfe Kritik am Gesetzentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG). "Das eigentliche Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist klar definiert: Die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen soll verbessert werden. Davon ist der aktuelle Gesetzentwurf jedoch noch sehr weit entfernt", sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer anlässlich der ersten Lesung des Entwurfs im Deutschen Bundestag. Der Verbandspräsident fordert umfassende Korrekturen, bevor das Gesetz verabschiedet wird.

In einem Sieben-Punkte-Papier konkretisiert der SoVD seine Kritik am geplanten Bundesteilhabegesetz. Erstens bemängelt der SoVD die Regelungen zur Selbstbestimmung behinderter Menschen. Deren Selbstbestimmungsrechte werden nach Einschätzung des Verbandes nicht gestärkt. Zweitens befürchtet der Sozialverband deutliche Leistungseinschränkungen für Menschen mit Behinderungen. Drittens kritisiert der SoVD die vorgesehene Regelung der Schnittstelle zwischen Pflege und Eingliederungshilfe, die den Zugang vieler behinderter Menschen zur Eingliederungshilfe erschweren wird. In dem Papier werden zudem die geplanten Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Einkommens- und Vermögensheranziehung und zur Beteiligung der Behindertenverbände beanstandet.

"Damit das Leben der über 830 000 Menschen mit Behinderungen besser wird, muss das Teilhabegesetz in den parlamentarischen Beratungen korrigiert werden", fordert Adolf Bauer.


Sieben-Punkte-Papier des SoVD:
http://www.sovd.de/2715.0.html

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Sozialverband Deutschland e.V.
Pressemitteilung Nr.: 40/2016, 22. September 2016
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. September 2016

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