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RECHT/658: Betreuer handeln eigenverantwortlich (LHZ)


Lebenshilfe Zeitung, Nr. 1 - März 2010

BESCHLUSS DES OBERLANDESGERICHTS MÜNCHEN
Betreuer handeln eigenverantwortlich

Von Ulrich Hellmann


Vor Gericht wird oft darüber gestritten, welcher Wohnort für einen behinderten Menschen der beste ist. Das Oberlandesgericht München hatte jetzt über folgenden Fall zu entscheiden: Hätte eine Betreuerin erst das Betreuungsgericht um Erlaubnis fragen müssen, bevor sie den Umzug ihres Betreuten in ein anderes Heim veranlasst?


Die Frau war bereits seit 1981 zur gesetzlichen Vertreterin ihres schwerbehinderten Sohnes bestellt und führte seit 1992 diese Aufgabe als ehrenamtliche Betreuerin. Seit dem Jahr 2005 bemühte sie sich um den Umzug ihres Sohnes in eine Einrichtung in der Nähe ihres Wohnortes. In diesem Zusammenhang hatte ein Sachverständiger festgestellt, ihr Sohn sei auf Kontinuität, feste Riten und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen. Ein Heimwechsel hätte deshalb eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit auto- und fremdaggressiven Verhaltensauffälligkeiten zur Folge.

Aufgrund dieser Feststellungen erließ das Amtsgericht gegenüber der Betreuerin das Verbot, ohne vorherige Zustimmung des Gerichts ihren Sohn in ein anderes Heim zu verlegen. Eine Beschwerde der Mutter blieb bei dem zuständigen Landgericht erfolglos.


Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab ihr jedoch mit Beschluss vom 11. November 2009 (Az. 33 Wx 292/09) Recht. Das Betreuungsgericht müsse zwar über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. Mit dem Verbot eines Aufenthaltswechsels ohne gerichtliche Zustimmung entziehe das Gericht aber der Betreuerin faktisch das ihr übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht und setze sich dabei an ihre Stelle. Dafür enthält das Betreuungsrecht keine gesetzliche Grundlage. Allerdings weist das OLG darauf hin, dass eine Entlassung der Betreuerin aus einzelnen oder allen Aufgabenkreisen möglich ist, wenn festgestellt würde, dass sie für die Führung der Betreuung nicht mehr geeignet ist (§ 1908 b BGB). Für den Streitfall über einen Aufenthaltswechsel wäre das nur denkbar, wenn festgestellt wird, dass ein Aufenthaltswechsel dem betreuten Menschen schweren Schaden zufügt. Auch in einem solchen Fall dürfte aber in der Folge nicht das Betreuungsgericht über den Aufenthalt des betreuten Menschen entscheiden, sondern müsste einen neuen Betreuer für diesen Aufgabenkreis bestellen. Bemerkenswert war der ausdrückliche Hinweis des OLG an die unteren Gerichtsinstanzen, bei künftigen Entscheidungen die von der Mutter geführten Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen nicht zu deren Nachteil zu werten.


Schwierige Wertung

Fälle wie dieser verdeutlichen die oft äußerst schwierigen Wertungen bei betreuungsrechtlichen Entscheidungen. Für Betreuer ist allein das "Wohl des betreuten Menschen" maßgeblich. Handelt eine seit fast 30 Jahren als Betreuerin für ihren Sohn unbeanstandet tätige Mutter eigennützig, wenn sie dessen Umzug in ihre Nähe veranlassen will? Lässt sich aus abweichenden Einschätzungen der "abgebenden" Einrichtung oder von Sachverständigen deren "Ungeeignetheit" als Betreuerin folgern? Werden die Präferenzen des betreuten Menschen hinreichend ergründet und berücksichtigt? Wie groß ist der Stellenwert, der einer angestrebten Zusammenführung der Wohnorte von Familienangehörigen beizumessen ist? Dies sind Fragen, die nur unter sorgfältiger Beachtung der Umstände in jedem Einzelfall beantwortet werden können. Erfahrungsgemäß ist häufig nicht der beste Weg, zur Klärung solcher Streitfragen die Justiz zu bemühen!


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Quelle:
Lebenshilfe Zeitung, Nr. 1/2010, 31. Jg., März 2010, S. 10
Herausgeber: Bundesvereinigung Lebenshilfe
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. April 2010