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RECHT/594: Wir verbessern den Rechtsschutz geschädigter Kapitalanleger


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 28. Juni 2012

Wir verbessern den Rechtsschutz geschädigter Kapitalanleger

Anwendungsbereich des KapMuG wird moderat erweitert



Der Deutsche Bundestag verabschiedet am heutigen Donnerstagabend den Gesetzentwurf der christlich-liberalen Koalition zur Novelle des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG). Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter der Fraktion Jan-Marco Luczak:

"Mit der Novelle des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes stärken wir die Rechte der Kapitalanleger im Prozessrecht. Schadensersatzansprüche einer Vielzahl von Anlegern im Zusammenhang mit einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation können künftig effektiver durchgesetzt werden als bisher.

Der Novelle liegt eine umfassende Evaluation des im Jahr 2005 eingeführten kollektiven Klageinstrumentes zu Grunde.Da sich das KapMuG insgesamt bewährt hat, behalten wir die wesentliche Ausrichtung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei. Gegenüber dem bisherigen Recht wird jedoch der Anwendungsbereich moderat erweitert und auf Rechtsstreitigkeiten mit mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation und somit insbesondere auf Anlagevermittler und -berater ausgedehnt.

Insgesamt werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen beschleunigt. So soll das Prozessgericht zum Beispiel die zulässigen Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen.

Auch der Vergleichsabschluss im Musterverfahren wird vereinfacht, indem nicht mehr alle Prozessbeteiligten dem Vergleich zustimmen müssen. Ein Vergleich ist fortan nach gerichtlicher Genehmigung wirksam, sofern ein gewisses Quorum erfüllt ist.

Zu guter Letzt bringt das Gesetz auch einem größeren Kreis von Geschädigten Vorteile, ohne dass diese aktiv als Kläger auftreten müssen: Sie können - vertreten durch einen Anwalt - innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden. Die Anmeldung hat verjährungshemmende Wirkung, sodass eine eigene Klage durch diese Betroffenen noch später erhoben werden kann."

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juni 2012