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SOZIALES/1635: Schlussanträge zum Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Bürger


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 20. Mai 2014

Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH weisen beim Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Bürger in die richtige Richtung

Übermäßige Belastung der Sozialsysteme verhindern



Der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Dienstag seine Schlussanträge im Vorlageverfahren Rs. Dano gestellt und festgestellt, dass Deutschland EU-Ausländer von Sozialleistungen unter bestimmten Umständen ausschließen kann.

Dazu erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Karl Schiewerling:

"Der Generalanwalt beim EuGH erkennt zu Recht, dass die Freizügigkeit in Europa nicht zu einer übermäßigen Belastung der Sozialsysteme führen darf. Wer ausschließlich nach Deutschland kommt, um hier Sozialleistungen zu beziehen, muss von solchen Leistungen ausgeschlossen bleiben, denn dann fehlt es an einer tatsächlichen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat und einer Integration in diesen. Nach dem Vorliegen der Urteils des EuGH wird zügig zu prüfen sein, ob die Ausschlusstatbestände im deutschen Sozialrecht anzupassen sind, um künftig einen wirksamen Ausschluss zu gewährleisten."

Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer, erklärt dazu:

"Unmittelbar vor der anstehenden Europawahl setzt der Generalanwalt beim EuGH ein deutliches Zeichen gegen den Missbrauch der Freizügigkeit in der EU. Seine Auffassung macht deutlich, dass es auch innerhalb der Institutionen der EU ein hohes Maß an Weitsicht und praktischem Problemverständnis gibt, wenn es darum geht, Sozialleistungsmigration innerhalb der EU zu verhindern. Die Feststellung, dass Deutschland Personen von Leistungen ausschließen kann, die einzig und allein mit dem Ziel kommen, eine Beschäftigung zu suchen oder Sozialhilfe zu beziehen, weist in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH in seiner nun bevorstehenden Entscheidung ebenfalls Augenmaß und Problembewusstsein zeigt. Der EuGH hat nun die Chance der Freizügigkeit in Europa einen wahren Dienst zu erweisen, indem er der Linie des Generalanwaltes folgt."


Hintergrund:

Der zuständige Generalanwalt bei EuGH hat heute seine Schlussanträge und die Stellungnahme in der Rechtssache Dano (C-333/13) eingereicht. Die Kläger, eine rumänische Staatsbürgerin und ihr 2009 geborener Sohn Dano, die seit 2010 in Leipzig leben, begehren Leistungen der Grundsicherung nach SGBII (Regelleistung bzw. Sozialgeld sowie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung). Die beklagte BA (Jobcenter Leipzig) hat dies abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Sozialgericht Leipzig die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts hat die Klägerin lediglich drei Jahre die Schule besucht, keinen Schulabschluss sowie keinen erlernten oder angelernten Beruf. Sie war bisher weder in Rumänien noch in Deutschland erwerbstätig. Die deutsche Sprache versteht sie nur eingeschränkt. Die beklagte BA hat darauf verwiesen, dass die Kläger nach deutscher Rechtslage von SGBII Leistungen ausgeschlossen seien und dass nach ihrer Auffassung aus europarechtlichen Erwägungen für eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Staatsangehörigen mit der Vermeidung von "Sozialhilfetourismus" ein sachlicher Grund gegeben sei.

In seinen heutigen Schlussanträgen ist Generalanwalt Melchior Wathelet der Auffassung, dass das Unionsrecht es nicht verwehrt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines allgemeinen Kriteriums "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen", wie die Leistungen der deutschen Grundsicherung für hilfebedürftige Arbeitsuchende, verweigert werden, sofern mit dem herangezogenen Kriterium (wie z. B. dem Grund für die Einreise des Antragstellers in das Staatsgebiet des Mitgliedstaats) das Fehlen einer tatsächlichen Verbindung mit diesem Staat nachgewiesen werden kann und so eine übermäßige Belastung für das Sozialhilfesystem verhindert werden soll.

Die Schlussanträge des Generalanwaltes sind auch deshalb von hohem Interesse, weil ihnen der EuGH in der Vergangenheit in der Mehrzahl der Fälle gefolgt ist.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Mai 2014