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WIRTSCHAFT/2477: Union fordert mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 6. März 2015

Union fordert mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber

Referentenentwurf sieht Einführung einer zuverlässigen Haftungsfreistellung vor


Der Referentenentwurf für das zweite Telemedienänderungsgesetz wird gegenwärtig zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Danach sollen künftig gewerbliche und private Anbieter von WLAN-Netzen nicht mehr für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften, wenn sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Hierzu erklären der wirtschafts- und energiepolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Joachim Pfeiffer, und der zuständige Berichterstatter, Axel Knoerig:

"Nach dem Referentenentwurf zum zweiten Telemedienänderungsgesetz sollen künftig Diensteanbieter, die einen WLAN-Zugang anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, nur dann nicht als Störer auf Unterlassen haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen haben und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Alle anderen Diensteanbieter, insbesondere private Anbieter, die ihren WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zusätzlich den Namen des Nutzers kennen.

Diese zusätzliche Auflage ist sinnvoll, denn die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie das Herunterladen von Kinderpornographie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, ist erheblich größer als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden. Ein geschäftsmäßig handelnder Diensteanbieter hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere Nutzung des WLAN zu untersagen. Die namentliche Kenntnis des Nutzers ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und eine praktikable Handhabung ermöglicht.

Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt, z.B. den Nachbarn. Er haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er zumindest namentlich kennt.

Wir schaffen damit unter Einhaltung einfacher und praktikabler Sicherungspflichten endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber, die bisher als sogenannte Störer für rechtswidrige Handlungen ihrer Nutzer im Internet haften mussten.

Die unionsgeführte Bundesregierung trägt mit diesem Entwurf damit nicht nur zur weiteren Verbreitung von WLAN-Netzen bei, sondern leistet einen entscheidenden Beitrag zur digitalen Teilhabe und zur flächendeckenden Breitbandversorgung, gerade auch im ländlichen Raum."

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Quelle:
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2015

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