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WIRTSCHAFT/2809: Redliche Lebensmittelunternehmer schützen


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 15. März 2019

Redliche Lebensmittelunternehmer schützen

Bundestag beschließt Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches


Am gestrigen Donnerstag hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beschlossen. Dazu erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Ernährung und Landwirtschaft der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Albert Stegemann, sowie der Berichterstatter Hans-Jürgen Thies:

Albert Stegemann: "Wir haben heute klare Transparenzregeln im Lebensmittelsektor beschlossen. Denn Hygieneverstöße durch schwarze Schafe können wir nicht durchgehen lassen. Zugleich beweisen wir Augenmaß, indem wir diejenigen Betriebe schützen, die ordentlich und sauber arbeiten. Das stellen wir mit der Änderung des LFGB sicher. Zugleich gewährleisten wir, dass Bagatellfälle ohne gesundheitlich relevante Auswirkungen nicht veröffentlicht werden müssen. Damit vermeiden wir unnötige Bürokratie.

Jetzt kommt es darauf an, dass Bund und Länder die Voraussetzungen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Lebensmittelrechts ermöglichen. Denn eine bundesweit einheitliche Vorgabe zum Bußgeldrahmen für einzelne lebensmittelrechtliche Verstöße existiert bisher nicht. Auf der Länderebene verfügt einzig der Freistaat Sachsen über einen Bußgeldkatalog. Dies führt zu einer ungleichen Behandlung von Betrieben - abhängig von ihrem Sitz. Darum fordern die Koalitionsfraktionen Bund und Länder in einem Entschließungsantrag mit Nachdruck auf, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen."

Hans-Jürgen Thies: "Mit der Änderung des LFGB setzen wir fristgerecht einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um und schützen zugleich die redlichen Lebensmittelunternehmer in unserem Land. Wir verankern erstmals eine konkrete Löschungsfrist für behördliche Einträge, die aufgrund von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht im Internet erfolgt sind. Nach sechs Monaten müssen die behördlichen Informationen gelöscht werden. Dies wird einerseits dem Verbraucherinteresse nach Transparenz gerecht und andererseits den Grundrechten der Lebensmittelbetriebe.

Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe haben wir wichtige Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf erreicht, der ursprünglich von der Bundesregierung vorgelegt wurde. So wird im LFGB klargestellt, dass eine Veröffentlichung künftig auf gesundheitsrelevante Verstöße beschränkt wird. Zudem ist der betroffene Betrieb unverzüglich öffentlich zu entlasten, wenn der Mangel abgestellt ist. Damit schützen wir unser regional verwurzeltes mittelständisches Lebensmittelhandwerk vor übermäßigen bürokratischen Lasten, unberechtigter öffentlicher Anprangerung und Skandalisierung im Internet."

Hintergrund:
Mit der Vorschrift des § 40 Absatz 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden die Behörden verpflichtet, Verstöße gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. März 2018, dass diese Veröffentlichungen nur verfassungsgemäß sind, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Dies erfolgt jetzt. Der Gesetzentwurf zur Änderung des LFGB sieht eine Löschungsfrist von sechs Monaten vor. Mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erfolgen weitere Änderungen am LFGB.

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Quelle:
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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Internet: www.cducsu.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. März 2019

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