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PETITION/162: Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte in bestimmten Fällen (Deutscher Bundestag)


Deutscher Bundestag

Petition:
Petition: Arzneimittelwesen - Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte in bestimmten Fällen vom 16.01.2011


Petitionsdetails
Hauptpetent: Eichner, Eckhard:
Ende Mitzeichnungsfrist: 11.03.2011
Stand der Bearbeitung: in der Mitzeichnung
Anzahl Mitzeichnungen: 2746 Mitzeichner (Stand 02.02.11 / 15.15 Uhr)

Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass umgehend Änderungen in der Gesetzgebung zu erfolgen haben, damit die medizinisch indizierte Abgabe von Betäubungsmitteln zur Unzeit durch einen Arzt keinen Straftatbestand mehr darstellt. Qualifizierten Ärzten und Palliative Care Teams muss die Abgabe von Betäubungsmitteln zur zeitlich begrenzten Anwendung durch und/oder für den Patienten, zum Beispiel bei schwersten Schmerzen und lebensbedrohlicher Atemnot, zur Überbrückung im Notfall erlaubt werden

Begründung
Aus gutem Grund dürfen in Deutschland Betäubungsmittel nur durch den Apotheker an Patienten abgegeben werden. Dieses gilt derzeit leider auch in besonderen Notfällen von vernichtenden Schmerzen oder schwerster Atemnot außerhalb der Öffnungszeiten von Apotheken, so dass es hier häufig zu einer Versorgungslücke kommt. Ärzte müssen Betäubungsmittel vorab schriftlich rezeptiert haben. Das Rezept muss vor Auslieferung in der Apotheke vorliegen.

Ärzte dürfen Betäubungsmittel nur unmittelbar persönlich am Patienten anwenden, dürfen sie dem Patienten aber auch im Notfall niemals zur dringend notwendigen weiteren Anwendung überlassen. Dies gilt auch, wenn die erreichbaren Apotheken diese Medikamente nicht vorrätig haben und die Medikamente damit auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege nicht ausreichend zeitnah in der Häuslichkeit verfügbar sind. Die Überlassung von z. B. Opioiden - auch im Notfall gegen schwerstes Leiden - ist nach § 29 Abs. 1 Ziffer 1 Betäubungsmittelgesetz immer noch ein Straftatbestand, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Dass diese medizinisch korrekte Versorgung schwerstkranker Patienten regelmäßig mit Strafe bewehrt ist, ist ein absurder, nicht gewollter und schnellstmöglich zu ändernder Zustand. Der Gesetzgeber unterstützt seit Jahren die Beseitigung von stationären und ambulanten Sektorengrenzen, um insbesondere die Qualität der Versorgung unter Verbindung unterschiedlicher Kernkompetenzen zum Wohle des Patienten zu verbessern. Die Spezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV) ist ein konkretes Beispiel für den Weg in eine sektorenübergreifende integrierte Versorgung von Palliativpatienten. Dabei ist es notwendig, dass die Gabe von Betäubungsmitteln in dieser Spezialindikation und zur Unzeit aus der Perspektive des bestmöglichen Nutzens für den Patienten organisiert werden kann und es somit nicht darauf ankommen darf, ob formal die Abgabe des Betäubungsmittels durch einen Apotheker erfolgte, wenngleich der Arzt dieses verordnet hat.

Auch sollte Berücksichtigung finden, dass sich nach der derzeitigen Rechtslage der im Notfall handelnde Arzt ohne Erreichbarkeit eines Apothekers gegenüber dem Patienten haftbar macht, wenn der Arzt z. B. dessen Schmerzen nicht durch notwendige Opioide behandelt. Dieser Widerspruch zum geltenden Strafrecht muss zugunsten der Rechtssicherheit des im Notfall handelnden Arztes beseitigt werden, um die Qualität der Versorgung von schwerstkranken Patienten in der Palliativmedizin gerade in Krisensituationen gewährleisten zu können.


Sie finden diesen Text auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages - dort kann die Petition mitgezeichnet werden:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=16123

Wie Sie eine Petition online unterstützen können, erfahren Sie unter dem folgendem Link:
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=help;page=petsign


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Quelle:
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Telefon: +49 (0)30 227 0
E-Mail: mail@bundestag.de
Internet: www.bundestag.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2011