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BADEN-WÜRTTEMBERG/959: Tierrechtsorganisation PETA nicht in Landesbeirat für Tierschutz aufgenommen (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 164/2015

Bekanntgabe im Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
Tierrechtsorganisation PETA wird nicht in Landesbeirat für Tierschutz aufgenommen


Stuttgart. Die Tierrechtsorganisation PETA wird nicht in den Landesbeirat für Tierschutz aufgenommen. Dies gab das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der Sitzung des Ausschusses für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am Mittwoch, 9. Dezember 2015, bekannt, wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Karl Traub, mitteilte. Hintergrund der Beratung des Themas sei ein entsprechender Antrag der CDU-Fraktion gewesen.


Laut Traub bildet die Zusammensetzung des Landesbeirats für Tierschutz ein breites gesellschaftliches Spektrum ab. Dies reiche von Bauernverbänden über die chemische Industrie bis hin zu Tierschutzvereinigungen. Das Ministerium habe mitgeteilt, dass es eine Diskussion über Änderungen der Gremienstruktur des Landesbeirats gegeben habe, weil mehrere Verbände ausschieden. Aus dem Landesbeirat heraus seien verschiedene Vorschläge unterbreitet worden, unter anderem sei die Aufnahme von PETA in das Gremium angesprochen worden. Nach einer Debatte darüber im Beirat habe die Landesregierung nochmals alle Argumente abgewogen und sich schließlich entschieden, dem Vorschlag nicht nachzukommen, berichtete der Ausschussvorsitzende.

Die Frage, ob PETA ein Verbandsklagerecht erhalte, sei unabhängig von der Zusammensetzung des Landesbeirats. Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Tierschutzorganisationen, was wiederum Voraussetzung für das Verbandsklagerecht sei, sei Paragraf 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG). Danach sei die Anerkennung zu erteilen, wenn die dort genannten Kriterien erfüllt seien. Dem Ministerium zufolge liege derzeit aber kein entsprechender Antrag von PETA vor. Eine Voraussetzung für die Anerkennung sei, dass geltendes Recht eingehalten werde. Sollte ein Antrag auf Anerkennung eingehen, werde das Ministerium wie bei allen anderen Anträgen auch sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, so Traub.

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Quelle:
Pressemitteilungen 164/2015 - 10.12.2015
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Dezember 2015

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