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BADEN-WÜRTTEMBERG/1141: Keine Staatshaftung gegenüber geschädigten Anlegern einer Wohnungsbaugenossenschaft (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 92/2019

Sitzung des Petitionsausschusses

Ausschuss sieht keine Staatshaftung gegenüber geschädigten Anlegern der Wohnungsbaugenossenschaft Eventus eG


Stuttgart - Mit einer Eingabe der Interessengemeinschaft der Anleger der insolventen Wohnungsbaugenossenschaft Eventus eG befasste sich der Petitionsausschuss des Landtags am Donnerstag, 10. Oktober. Die Petenten machten Versäumnisse in der Rechtsprüfung und, daraus ableitend, eine Staatshaftung geltend. "Wir konnten der Petition nicht abhelfen, da ein Verschulden des Wirtschaftsministeriums nicht festgestellt wurde und daher kein Staatshaftungsanspruch besteht", so der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses, Norbert Beck (CDU). Zwar habe ein Gutachten, beauftragt vom Wirtschaftsministerium, Prüfungsdefizite festgestellt, doch hätten diese nicht zwischen Ministerium und Genossenschaft, sondern zwischen dem zuständigen Prüfungsverband und der Eventus eG bestanden.

Die 2012 gegründete Wohnungsgenossenschaft Eventus eG meldete 2017 Insolvenz an. Der inzwischen vom Landgericht Stuttgart zu sieben Jahren Haft wegen Betrugs und Untreue verurteilte Gründer und Geschäftsführer hatte 9,6 Millionen Euro von mehreren hundert Anlegerinnen und Anlegern veruntreut. Genossenschaften unterliegen laut Genossenschaftsgesetz (GenG) Pflichtprüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband. Im Falle der Eventus eG war dies der Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen (VBW). Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wiederum nimmt die Funktion einer Aufsichtsbehörde über die Prüfungsverbände wahr. Als solche prüft das Ministerium die formale Ordnungsmäßigkeit, nicht aber Umfang oder Zweckmäßigkeit des Prüfumfangs, wie der Petitionsausschuss feststellte. "Es gibt keine Kontrollbeziehung zwischen dem Ministerium und der Genossenschaft selbst, weshalb eine Amtshaftung rechtlich nicht gegeben sein kann", erläuterte Beck nach nicht öffentlicher Sitzung. Deshalb habe das Gremium dieser Petition der Anleger nicht abhelfen können.

Die Interessengemeinschaft der geschädigten Anleger macht derzeit zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz vom Ex-Geschäftsführer, aber auch vom Prüfungsverband VBW geltend. Auch der Wirtschaftsausschuss des Landtags hatte sich bereits wiederholt mit dem Fall beschäftigt. Ein vom Wirtschaftsministerium beauftragtes Gutachten hat festgestellt, dass der Prüfungsverband entsprechenden Hinweisen spät und unzureichend nachgegangen sei. Derzeit wird geprüft, ob das Genossenschaftsrecht um eine Zweckbindungsvorschrift ergänzt werden soll. "Der Petitionsausschuss musste bei allem Bedauern bestehende Rechtsbeziehungen zur Kenntnis nehmen."

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Quelle:
Pressemitteilungen 92/2019 - 10. Oktober 2019
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Oktober 2019

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