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BADEN-WÜRTTEMBERG/1201: Landwirtschaftsausschuss beschließt Änderung des Jagdgesetzes (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 49/2020

Landwirtschaftsausschuss beschließt Änderung des Jagdgesetzes

Gesetz soll zukunftsfähiger und effizienter werden


Stuttgart. Der Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz empfiehlt dem Landtagsplenum, dem Gesetz zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes zuzustimmen. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Gremium mit den Stimmen von Grünen, CDU und SPD in seiner Sitzung am Dienstag, 26. Mai 2020. "Mit den Änderungen wird das Ziel verfolgt, das Jagd- und Wildtiermanagement zukunftsfähiger und effizienter zu gestalten", sagte der Ausschussvorsitzende Martin Hahn (Grüne).

Mit dem Gesetzentwurf wird laut Hahn das Wildschadensersatzrecht dahingehend geändert, dass die Wildschadensverhütung sowie eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit aller Beteiligten gefördert werden. Das Verfahren zur Geltendmachung des Wildschadens und die Ersatzpflicht der Verfahrenskosten würden neu geregelt. Außerdem werde das Institut der Stadtjägerin und des Stadtjägers geschaffen, die oder der konzeptbasiert in Fragen des Wildtiermanagements berät und nach festgelegten Maßgaben die Jagd in befriedeten Bezirken ausüben darf.

Weiterhin würden die Handlungsmöglichkeiten für eine Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren geschaffen. Die Handlungsmöglichkeiten zur Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung werden erweitert sowie die allgemeine Schonzeit um zwei Wochen vorverlegt. Die untere Jagdbehörde könne anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.

Wie Hahn weiter ausführte, trat das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz am 1. April 2015 in Kraft. Es regelt die Ziele der Jagd, bringt die gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Belange mit den heimischen Wildtierpopulationen in Einklang und dient dem Tierschutz. Mit dem Gesetz hat das Land von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, für das Jagdwesen ein eigenes Landesgesetz zu schaffen.

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Quelle:
Pressemitteilungen 49/2020 - 27. Mai 2020
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2020

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