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VERBAND/2352: Stärkere Umschichtungen von Direktzahlungen gefordert (AbL)


AbL - Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft
Pressemitteilung, Berlin / Hamm, 24.05.2019

AbL fordert stärkere Umschichtungen von Direktzahlungen in Deutschland

Stellungnahme zum Gesetzentwurf des BMEL


Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) fordert die Bundesregierung und den Bundestag zu stärkeren Umschichtungen von Direktzahlungen zugunsten von zielgerichteten Fördermaßnahmen auf, als es ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorsieht. Das BMEL hat den Referentenentwurf zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes am 17.05.2019 vorgelegt. Darin schlägt es vor, wie in den Jahren 2015 bis 2019 auch im Jahr 2020 weiterhin 4,5 % der EU-Direktzahlungen in Deutschland umzuschichten in Fördermaßnahmen der Bundesländer für eine nachhaltige Landwirtschaft im Rahmen der Förderung der Ländlichen Entwicklung.

In ihrer Stellungnahme schlägt die AbL vor, die Umschichtung von Direktzahlungsmitteln zugunsten von landwirtschaftsbezogenen Fördermaßnahmen wie Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Tierwohlförderung und Existenzgründung in den kommenden drei Jahren in Schritten von jeweils 3,5 % auf 15 % anzuheben, d.h. im Jahr 2020 auf 8 %. Die AbL verweist darauf, dass die derzeit in Brüssel vorbereitete Reform der EU-Agrarpolitik laut BMEL erst ab dem Jahr 2023 umgesetzt werde. Da die landwirtschaftlichen Betriebe bereits heute sowohl in der Tierhaltung als auch im Ackerbau vor großen und zum Teil teuren Veränderungen stünden, sollten die Betriebe hierbei gezielt unterstützt und für ihre Leistungen gezielt honoriert werden. Sobald auf EU-Ebene eine Übergangsverordnung für die Jahre 2021 bis 2022 vorliege, sollte die Umschichtung in zwei weiteren Schritten auf 15 % angehoben werden.

Die AbL fordert zudem eine Erhöhung des Aufschlags für die ersten Hektare je Betrieb. Die hier von der EU ermöglichte Umschichtung von 30 % der Direktzahlungen solle ebenfalls in drei Schritten erreicht werden. Derzeit werden in Deutschland hierfür 7 % umgeschichtet. Eine höhere Umschichtung stärke die kleineren und mittleren Betriebe und damit den Großteil der tierhaltenden Betriebe, die mit dem notwendigen Umbau der Tierhaltung vor besonders kostenträchtigen Herausforderungen stünden. Da das EU-Recht dabei ein gestaffeltes Vorgehen ermögliche, sollten "zentrale einzelbetriebliche gesellschaftliche Leistungen wie eine vielfältige Flächenstruktur, Landschaftselemente, vielfältige Fruchtfolgen, hohe Grünlandanteile und die flächengebundene Tierhaltung" berücksichtigt werden, so die AbL.

Die vom BMEL vorgeschlagene Einführung einer Bagatellgrenze beim Erhalt des Dauergrünlands sieht die AbL kritisch. Das BMEL hat vorgeschlagen, dass in Zukunft pro Betrieb und Jahr bis zu 1.000 Quadratmeter Dauergrünland genehmigungsfrei umgewandelt können. Laut AbL könne das einerseits eine gewünschte Vereinfachung für Betriebe und Verwaltungen bringen. Andererseits bestehe die Gefahr, dass das als Aufweichung des dringend notwendigen Grünlanderhalts verstanden werde. Falls eine Bagatellgrenze eingeführt werde, so solle sie bei 500 statt bei 1.000 qm liegen, schlägt die AbL vor.

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Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft

Hamm, 24.05.2019

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMEL für einen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) dient dazu, Regelungen der EU-Verordnung über Direktzahlungen (VO (EU) 1307/2013) in Deutschland umzusetzen, indem zu den für die Mitgliedstaaten bestehenden Optionen Festlegungen getroffen werden. Die in diesen Optionen vorhandenen Möglichkeiten zur sozialen und ökologischen Qualifizierung der EU-Zahlungen werden in Deutschland bei weitem nicht ausgeschöpft. Dabei brauchen Bäuerinnen und Bauern dringend zielgerichtete Unterstützungen, um sich in der Praxis den Herausforderungen des Klima-, Umwelt- und Tierschutzes zu stellen und nicht zuletzt dadurch für ihre Betriebe wirtschaftlich tragfähige Perspektiven zu erreichen.

Die anstehende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hinkt deutlich hinter dem Zeitplan der EU-Kommission zurück. Der vom BMEL zur Agrarministerkonferenz am 11.-12.04.2019 vorgelegte "konkretisierte Zeitplan für die Vorbereitung eines Strategieplans zur Durchführung der GAP-Strategieplan-Verordnung" geht davon aus, dass mit der Umsetzung neuer EU-Regelungen in Deutschland nicht vor dem 01.01.2023 zu rechnen ist. Es dauert also noch über drei Jahre bis zu "Anwendung des neuen GAP-Regimes" in Deutschland.

Deshalb schlägt die AbL vor, das DirektZahlDurchfG stärker zu ändern, als es der Entwurf des BMEL vorsieht:

  • Insbesondere in weiten Teilen der Tierhaltung, aber auch im Ackerbau, stehen die landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland vor großen und teilweise teuren Veränderungen. Um die Betriebe hierbei gezielt zu unterstützen und ihre Leistungen zu honorieren, sind pauschale Direktzahlungen ungeeignet. Zielgerichtete Fördermaßnahmen sind auszubauen.
  • Daher sollte die Umschichtung von Direktzahlungsmitteln zugunsten von landwirtschaftsbezogenen Fördermaßnahmen der Ländlichen Entwicklung wie Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Tierwohlförderung und Existenzgründung in den kommenden drei Jahren in Schritten von jeweils 3,5 % auf 15 % angehoben werden, d.h. im Jahr 2020 von heute 4,5 % auf 8 % (§ 5 Abs. 2 DirektZahlDuchfG).
  • Sobald auf EU-Ebene eine Übergangsverordnung für die Jahre 2021-2022 vorliegt, sollten die nächsten zwei Erhöhungen um jeweils 3,5 % erfolgen. Diese Erhöhungen sind umso notwendiger, weil die EU-Kommission eine erhebliche Kürzung der EU-Mittel für die Ländliche Entwicklung in den Jahren 2021-2027 vorschlägt und sie hierin von der Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Mehrjährigen Finanzrahmen bisher unterstützt wird.
  • Die Umschichtung von Direktzahlungen auf die ersten Hektare je Betrieb sollte ebenfalls schrittweise erhöht werden von heute 7 % auf 30 %, wie es von der EU ermöglicht ist (§§ 21-22 DirektZahlDuchfG). Das stärkt die kleineren und mittleren Betriebe und damit den Großteil der tierhaltenden Betriebe, die mit dem notwendigen Umbau der Tierhaltung vor besonders kostenträchtigen Herausforderungen stehen. Das EU-Recht ermöglicht dabei ein gestaffeltes Vorgehen. Das sollte die Bundesregierung nutzen, um im Zuge der höheren Umschichtung zentrale einzelbetriebliche gesellschaftliche Leistungen zu berücksichtigen wie eine vielfältige Flächenstruktur, Landschaftselemente, vielfältige Fruchtfolgen, hohe Grünlandanteile und die flächengebundene Tierhaltung.

Die vom BMEL vorgeschlagene Einführung einer Bagatellregelung bei der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils (§ 16a DirektZahlDuchfG) kann einerseits eine gewünschte Vereinfachung für Betriebe und Verwaltungen bringen. Andererseits besteht die Gefahr, dass das als Aufweichung des dringend notwendigen Erhalts von Dauergrünland verstanden wird. Für den Artenschutz sind auch Kleinstflächen von Grünland bedeutsam. Es sollte jeglicher Anreiz zu einer schleichenden Umwandlung des auch für den Klimaschutz wichtigen Grünlands vermieden werden. Sollte eine Bagatellgrenze, bis zu der eine Umwandlung von der Genehmigungspflicht befreit wird, dennoch eingeführt werden, sollte sie nicht bei 1.000, sondern bei 500 Quadratmetern Dauergrünland pro Betrieb und Jahr ansetzen.


Die Stellungnahme ist als PDF-Datei zu finden unter:
https://www.abl-ev.de/fileadmin/Dokumente/AbL_ev/Agrarpolitik/19-05-24-AbL-Stellungnahme_Ref-Entw_DirektZahlDurchfG-%C3%84nderung.pdf

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Quelle:
Pressemitteilung vom 12. Juli 2012
AbL - Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft
Bahnhofstraße 31, 590067 Hamm
Telefon: 02381/49 22 20, Fax: 02381/49 22 21
E-Mail: info@abl-ev.de
Internet: www.abl-ev.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2019

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