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ASYL/1048: Forderung - Keine Wohnsitzauflage für subsidiär Geschützte und anerkannte Flüchtlinge (Pro Asyl)


Pro Asyl - Presseerklärung vom 1. März 2016

EuGH setzt hohe Hürden für Wohnsitzauflagen für subsidiär Geschützte

PRO ASYL fordert: Keine Wohnsitzauflage für subsidiär Geschützte und anerkannte Flüchtlinge


PRO ASYL fordert nach dem heutigen EuGH-Urteil die Große Koalition auf, die Wohnsitzauflage für subsidiär Geschützte abzuschaffen und die Pläne zur Einführung einer solchen Auflage für anerkannte Flüchtlinge fallen zu lassen. "Die genaue Lektüre des Urteils verdeutlicht: Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte und Flüchtlinge sind europarechtlich nicht machbar", sagt Marei Pelzer, rechtspolitische Referentin von PRO ASYL.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hat der EuGH heute über die Rechtmäßigkeit von Wohnsitzauflagen für subsidiär Geschützte ein Urteil gefällt. Der Gerichtshof hat dabei hohe Voraussetzungen für die Zulässigkeit von derartigen Wohnsitzauflagen aufgestellt, die nach deutschem Recht nicht vorliegen. Zum Maßstab seiner Entscheidung hat er dabei die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Qualifikationsrichtlinie, die die Voraussetzungen für den internationalen Schutz sowie die Rechte von Anerkannten regelt, zugrunde gelegt.

Ergebnis des heutigen Urteils ist, dass eine Wohnsitzauflage zur gleichmäßigen Verteilung der Kosten für Sozialleistungen nur dann zulässig ist, wenn man auch eigenen Staatsangehörigen und anderen Drittstaatsangehörigen eine solche Auflage auferlegt. Dies ist in Deutschland aktuell nicht der Fall. Das Recht, innerhalb von Deutschland den Wohnsitz frei zu wählen, haben auch deutsche Sozialhilfeempfänger.

Deswegen ist eine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl - aus Gleichbehandlungsgründen - nicht zulässig, wenn der Zweck die gleichmäßige Verteilung der Kosten für Sozialleistungen ist. Dabei verweist der EuGH sowohl auf Art. 33 der Richtlinie, der die Bewegungsfreiheit gewährleistet, als auch auf Art. 29 der Richtlinie, der den gleichberechtigten Zugang zu den Sozialleistungen garantiert.

Weiterhin geht der EuGH auch auf die Frage ein, ob aus integrationspolitischen Gründen eine Wohnsitzauflage für subsidiär Geschützte rechtlich zulässig wäre. Eine Begründung könnte hierfür die Vermeidung von sozialen Brennpunkten sein. Hierzu stellt der EuGH fest, dass mit einer solchen Zielsetzung zwar kein Gleichbehandlungsanspruch mit Deutschen bestehe, aber dafür mit anderen vergleichbaren Drittstaatsangehörigen.

Im deutschen Recht findet sich keine Pflicht für andere Drittstaatsangehörige, aus integrationspolitischen Gründen einer Wohnsitzverpflichtung nachzukommen. Der Gerichtshof stellt außerdem die Überlegung an, ob unter Umständen dennoch keine Ungleichbehandlung der subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würde, wenn diese einen anderen, besonderen Integrationsbedarf hätten. Dann würden sich beide Gruppen nicht in einer "vergleichbaren Situation befinden". Eine Ungleichbehandlung würde nicht vorliegen, weil es um unterschiedliche Sachverhalte gehen würde. Ob dies der Fall ist, prüft der EuGH jedoch nicht weiter, sondern verweist die Prüfung dieser Frage zurück an das Bundesverwaltungsgericht.

PRO ASYL sieht diese vom EuGH zur Voraussetzung erklärten Unterschiede als nicht gegeben an. Im Vergleich zu anderen MigrantInnengruppen befinden sich international Schutzberechtigte nicht in einer anderen Situation, was das Ziel der Integration angeht. Beide Gruppen müssen gleichermaßen Deutsch lernen, sich in den Arbeitsmarkt integrieren und Teilhabemöglichkeiten erhalten. Wenn z.B. eine Person wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit in ihr Herkunftsland einen humanitären Aufenthaltstitel gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erhält, hat sie keinen geringeren Integrationsbedarf als subsidiär Schutzberechtigte. Die Gruppen unterscheiden sich nicht per se nach Dauer des Aufenthalts oder vorangegangenen Integrationsprozessen.

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Quelle:
Pro Asyl - Presseerklärung vom 1. März 2015
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. März 2016

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