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GEWERKSCHAFT/1031: Fast alle Zeitungszusteller haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 19. August 2014

ver.di: Fast alle Zeitungszusteller haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn - Gewerkschaft fordert zu Betriebsratsgründungen auf



Berlin, 19.08.2014 - Die meisten der rund 300.000 Zeitungszustellerinnen und -zusteller in Deutschland haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, der ab Januar 2015 gilt, stellt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fest. Denn die gesetzliche Mindestlohn-Ausnahme gilt nur für solche Zeitungsboten, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter in Briefkästen werfen. Da aber fast alle Zeitungszustellerinnen und -zusteller für die Verlagsunternehmen neben dem Hauptprodukt Zeitung auch Werbeprospekte und Briefe austragen, fallen sie nicht unter den reduzierten Mindestlohn von 6,37 Euro im Jahr 2015, sondern müssen den vollen Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde erhalten. Die Zeitungszustellerinnen und -zusteller, die in ver.di organisiert sind und auch Werbung und Briefe ausliefern, werden deshalb gewerkschaftlichen Rechtsschutz bei der Durchsetzung des vollen Mindestlohnanspruchs erhalten. ver.di fordert die Zustellerinnen und Zusteller außerdem auf, Betriebsräte zu wählen, da diese ihre Mitbestimmungsrechte auch zur Überprüfung der korrekten Zahlung des Mindestlohns nutzen können.

Während des Gesetzgebungsverfahrens hatten die Verlegerorganisationen eine generelle Mindestlohn-Ausnahmeregel für ihre Geschäfte gefordert. Dafür hatten sie sogar behauptet, die Pressefreiheit wäre durch den Mindestlohn gefährdet, was ver.di in einem Gutachten widerlegte. In den vergangenen Jahren sind viele Zeitungsverlage in das Postgeschäft eingestiegen, wobei sie ihre Zeitungszustellerinnen und -zusteller verpflichteten, auch Briefe auszutragen.

Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wird behördlich von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüft. Die Zoll-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen laut ver.di in Zeitungsverlagen dabei auch überprüfen, ob nicht fälschlicherweise unter Berufung auf die gesetzliche Ausnahme ein zu niedriger Lohn bezahlt wurde.

Weitere Informationen unter:
https://zeitungszusteller.verdi.de

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Quelle:
Presseinformation vom 19.08.2014
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. August 2014