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STEUER/1143: Anwendungsschreiben erläutert Steuerermäßigung (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 22. Februar 2010

Anwendungsschreiben erläutert Steuerermäßigung für Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer kann welche Kosten steuerlich geltend machen?


Zum 1. Januar 2009 sind zur stärkeren Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, die besonders Familien entlasten und das Handwerk in der Krise stützen sollen.

Gesetzlich wurden die Verbesserungen im Maßnahmenpaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" und dem Familienleistungsgesetz verankert. Die beschlossenen Veränderungen wurden am 15. Februar 2010 durch ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums präzisiert.

Was kann abgesetzt werden?

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (sogenannte Minijobs), können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wie profitieren Handwerker und ihre privaten Auftraggeber?

Der für Handwerkerleistungen seit 2006 geltende Steuerbonus von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro pro Jahr, wurde zum Jahresbeginn 2009 auf 1.200 Euro verdoppelt. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht hingegen die Materialkosten.

Die neue Regelung stärkt nicht nur Privathaushalte bei der Beauftragung von Handwerkern, sondern hilft den Handwerksbetrieben bei der Sicherung von Arbeitsplätzen.

Was genau sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse?

Als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben, zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung sowie Pflege- und Betreuungsleistungen. Mit der Neuregelung wurde besonders das Steuerermäßigungsverfahren für Pflegeleistungen vereinfacht. Es entfällt der zuvor notwendige Nachweis einer Pflegebedürftigkeit. Auch andere Personen können die Steuerermäßigung geltend machen, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten und betreuten Person durchgeführt werden.

Begünstigte Tätigkeiten müssen nicht nur einen engen Bezug zum Haushalt haben, sondern auch im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Folglich muss beispielsweise die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter im Haushalt des Arbeitgebers erfolgen. Bei der Bewirtschaftung von Zubehörräumen und Außenanlagen gelten ersatzweise die Grundstücksgrenzen.

Steuerermäßigung für Handwerksleistungen

Stärker steuerlich begünstigt werden auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Rahmen von Renovierungsarbeiten und kleinen Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden. In Frage kommen alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden und dieser als Auftraggeber auftritt. Von den Begünstigungen ausgeschlossen sind Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sowie Materialkosten.

Wer kann den Anspruch auf Steuerermäßigung geltend machen?

Steuerpflichtige können Kosten dann steuerlich geltend machen, wenn sie Arbeitgeber einer haushaltsnahen Beschäftigung oder Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung sind. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeber oder Auftraggeber können einzelne Wohnungseigentümer nur dann ihre anteiligen Kosten geltend machen, wenn die individuellen Kosten gesondert aufgeführt und der Anteil steuerbegünstigter Kosten ausgewiesen ist (z. B. Arbeits- und Fahrtkosten). Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Hausverwalters erfolgen.

Auch Mieter können Nebenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten von der Steuer absetzen. Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.

Die Steuerermäßigungsregelungen gelten auch für Heimbewohner, wenn diese in dem Alten(wohn)heim, dem Pflegeheim oder dem Wohnstift einen eigenen Haushalt unterhalten.

Voraussetzung für die neuen Regelsätze

Voraussetzung für die neuen Regelsätze ist, dass die zugrunde liegenden Leistungen im Jahr 2009 erbracht und bezahlt wurden. Barzahlungen können in keinem Fall anerkannt werden. Darüber hinaus können die Steuerermäßigungen nur haushaltsgebunden in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Absetzbarkeit bei Lebenspartnerschaften oder Wohngemeinschaften entfällt. Der Steuerbonus wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht und auf die gezahlte Einkommensteuer angerechnet.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 22.02.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Februar 2010