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STEUER/1148: Umsatzsteuerrecht sieht Förderung von günstigem Schulessen vor (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 15. März 2010

Keine Ungleichheit bei Besteuerung von Fast-Food und Schulkantine

Umsatzsteuerrecht sieht Förderung von günstigem Schulessen vor


Werden Schulkantinen tatsächlich genötigt, teures Essen anzubieten, weil sie mehr Umsatzsteuer zahlen müssen als die Currywurstbude an der Ecke? Nein. Das ist nicht richtig. Die aktuell entbrannte Diskussion dreht sich um die Punkte "Mitnahme", "Anlieferung" und den Verzehr auf einer dafür bereitgestellten Sitzgelegenheit.

Grundsätzlich gilt: Wenn Speisen vor Ort verzehrt werden, unterliegen diese Leistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%. Dies gilt für alle Restaurationsbetriebe und damit auch für Fast-Food-Restaurants.

Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dagegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Weitere Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.

Urteile von BFH und Europäischem Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in den letzten Jahren mehrere Urteile zur Frage der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt. Es liegt immer dann eine Leistung vor, die mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern ist, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe von Lebensmitteln noch andere Dienstleistungen erbringt, die das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach dem Verzehr.

Kantinenbetrieb in der Schule

Übernimmt ein Unternehmer nun den Kantinenbetrieb einer Schule, erbringt er eine weit über die bloße Abgabe von Speisen hinausgehende Leistung. Er befreit gewissermaßen den Schulträger von den Lasten der Mittagsversorgung und bietet einen Service, der von einem Finanzgericht einmal treffend als "Rundumsorglos-Paket" bezeichnet wurde.

Wie der BFH in einem Urteil vom 10. August 2006 klargestellt hat, gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als auch für die Mittagsversorgung in Schulen, die von der Rechtsprechung mit dem Essen im Restaurant umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt wird. Diese Regelung betrifft auch Krankenhäuser und Seniorenheime sowie die Leistungen von Catering-Unternehmern. Die Leistungen der Fast-Food-Restaurants unterliegen demnach ebenfalls dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden.

Hat sich die Rechtslage geändert?

Nein. Das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008, in dem sich die Finanzverwaltung auch zum Schulessen geäußert hat, fasst lediglich die bis dahin ergangenen Urteile zusammen und führt die bisherige Verwaltungsauffassung zur Mittagsversorgung in Schulen inhaltlich fort.

Günstige Preise für Schulessen werden gefördert

Darüber hinaus sieht das geltende Umsatzsteuerrecht allerdings andere umfassende Möglichkeiten vor, Schülerinnen und Schülern Essen zu einem attraktiven Preis anzubieten:

1. STEUERBEFREIUNGEN

Zum einen können gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, Speisen und Getränke in Schulen umsatzsteuerfrei abgeben. Das beinhaltet auch Speisen und Getränken für Schülerinnen und Schüler.

Zum anderen können Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime von der Steuerbefreiung profitieren, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird. Er muss das Essen nicht selbst zubereiten, aber die Ausgabe der Schulspeisung muss durch den Schulträger selbst erfolgen.

2. ERMÄßIGTER UMSATZSTEUERSATZ

In den Fällen der (An-)Lieferung bzw. der Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte (z. B. Caterer) sieht das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung nicht vor. Die (An-)Lieferung der Schulspeisung unterliegt aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern lediglich eine reine Lebensmittellieferung durch den Caterer erfolgt.

Auch die Abgabe von Speisen in Schulen kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn sie durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs erfolgt. Die Grundversorgung von Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige sog. Mensavereine oder Schulfördervereine stellt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach Paragraph 66 der Abgabenordnung dar (Einrichtung der Wohlfahrtspflege; vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - zu Paragraph 66 Nr. 5).


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 15.03.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
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Telefon: 030/18 682-33 00
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. März 2010