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TELEKOMMUNIKATION/710: Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von angeblichen R-Gesprächen (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 8. Juni 2012

Bundesnetzagentur untersagt Abrechnung von angeblichen R-Gesprächen



Die Bundesnetzagentur hat für bestimmte Forderungen im Zusammenhang mit angeblichen R-Gesprächen ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das Verbot wurde unter anderem gegenüber sämtlichen Netzbetreibern ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem 18. Februar 2012.

"Die Verbraucher werden durch das ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nachhaltig geschützt. Durch die Unterbindung der Zahlungsströme zu den Verantwortlichen lohnen sich die rechtswidrigen Anrufe und unlauteren Geschäftspraktiken nicht mehr", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Seit Februar 2012 hatten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der Absendernummer (0)69 747 362 erhalten. Eine Ansage informierte die Angerufenen, dass ein Auslands-R-Gespräch für sie vorliegen würde. Die Betroffenen wurden dann - wie im Rahmen von R-Gesprächen üblich - aufgefordert, die Taste "1" zu wählen, wenn sie das angeblich vorliegende R Gespräch annehmen wollten. Um das Gespräch abzulehnen und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste "2" gewählt werden.

Tatsächlich lag nach der Annahme des R-Gesprächs regelmäßig kein Gesprächswunsch aus dem Ausland vor. Einige Verbraucher schilderten, nach Drücken der Taste "1" Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu haben. Bei der angezeigten Absenderrufnummer (0)69 747 362 handelt es sich um eine "verkürzte", nicht existierende Rufnummer.

Die angeblichen R-Gespräche werden mittels der Produkt-ID 81205 in Rechnung gestellt. Teilweise werden die Verbindungen auch als "R- Gespräch" oder "Service 0900 Premium Dienst 58" ausgewiesen.

Das von der Bundesnetzagentur verhängte Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die Beträge unter der genannten Produkt-ID nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern. Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm in Rechnung gestellte Leistung betrifft.

Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Anrufe zu informieren und die entsprechenden Abrechnungen und Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Vermittlung angeblicher R-Gespräche unter anderen Rufnummern fortgesetzt wird bzw. ähnliche Forderungen unter anderen Produkt-IDs erhoben werden.

Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Anschrift: Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede

Telefon: +49 291 9955-206
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 17:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie
Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefax: +49 6321 934-111

E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de

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Quelle:
Pressemitteilung vom 8. Juni 2012
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: 0228/14-99 21, Telefax: 0228/14-89 75
E-Mail: pressestelle@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Juni 2012