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TELEKOMMUNIKATION/850: Preisobergrenzen für Auslandsgespräche und SMS innerhalb der EU (BNA)


Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Pressemitteilung vom 15.05.2019

Preisobergrenzen für Auslandsgespräche und SMS innerhalb der EU


Ab Mittwoch, 15. Mai 2019, gelten innerhalb der EU für Auslandsgespräche und SMS Preisobergrenzen. Gespräche dürfen für deutsche Verbraucher nicht mehr als 0,23 Euro pro Minute (inkl. MwSt.) und SMS nicht mehr als 0,07 Euro (inkl. MwSt.) kosten. Die Regelungen gelten für nutzungsabhängige Tarife im Mobilfunkfunk und im Festnetz.

Tarife mit inkludiertem Volumen

Bei Einführung der Preisobergrenzen ist zu beachten, dass bei Tarifen mit inkludiertem Volumen (zum Beispiel 60 Minuten telefonieren für 5 Euro) innerhalb des vereinbarten Minutenvolumens die Preise nicht gedeckelt sind. Erst nach Ablauf des Volumens gelten die Preisobergrenzen, sofern ein solcher Tarif über das pauschal vereinbarte Minutenvolumen (im o. g. Beispiel also ab der 61. Minute) hinaus genutzt wird und nach Ablauf des Volumens nutzungsabhängige Entgelte anfallen.

Alternative Tarife

Neben den regulierten Tarifen dürfen die Anbieter weiterhin auch Tarife anbieten, deren Preise die Preisobergrenzen überschreiten. Bei solchen alternativen Tarifen handelt es sich zum Beispiel um Tarife, die neben Anrufen und SMS in EU-Mitgliedstaaten weitere Drittstaaten (z. B. Schweiz) enthalten.

Verbraucher, die einen solchen alternativen Tarif nutzen, müssen sich ab dem 15. Mai 2019 ausdrücklich ihrem Anbieter gegenüber für den Verbleib in ihrem Tarif entscheiden oder werden nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten zum 15. Juli 2019 automatisch auf den regulierten Tarif umgestellt.

Ausnahmen auf Antrag

Grundsätzlich besteht für Anbieter die Möglichkeit, auf Antrag die Preisobergrenzen zu überschreiten. Anbieter, deren Geschäftsmodell aufgrund der Preisobergrenzen gefährdet ist, können bei der Bundesnetzagentur höhere Preise beantragen.

Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise nach Prüfung des Antrags für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr Preise über den regulierten Preisobergrenzen festsetzen, die geeignet sind, die Tragfähigkeit des inländischen Geschäftsmodells sicherzustellen. Für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher kann dies höhere Preise zur Folge haben. Bisher hat kein Anbieter einen solchen Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 15.05.2019
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: 0228/14-99 21, Telefax: 0228/14-89 75
E-Mail: pressestelle@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Mai 2019

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