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VERBRAUCHERSCHUTZ/450: Produktinformationsblatt ist ab 1. Juli für Banken verpflichtend (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 131 vom 28. Juni 2011

Aigner: Mehr Verbraucherschutz durch "Beipackzettel" - Produktinformationsblatt ist ab 1. Juli für Banken verpflichtend


Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner erwartet von der Einführung eines gesetzlich vorgeschriebenen "Beipackzettels" eine deutliche Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich.


"Geldanleger in Deutschland sind künftig deutlich besser gegen Falschberatung geschützt. Die neuen Beipackzettel werden im Bankensektor zu mehr Transparenz führen und zu einer spürbaren Stärkung des Wettbewerbs", sagte Aigner am Dienstag in Berlin. Die sogenannten "Produktinformationsblätter" werden ab 1. Juli bei der Anlageberatung zum Wertpapierkauf verpflichtend. "Ich freue mich, dass meine Initiative für das Produktinformationsblatt per Gesetz umgesetzt wird. Für den Verbraucher werden Kosten und Risken einer Geldanlage künftig auf den ersten Blick erkennbar sein", so Aigner. Der Beipackzettel sei neben dem Beratungsprotokoll, den verschärften Haftungsregeln und der erweiterten Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ein weiterer, wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes, sagte die Bundesministerin.

Ab dem 1. Juli 2011 müssen Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute Verbraucher verständlich über Wertpapiere informieren. Bei einer Wertpapierberatung muss dem Verbraucher ein kurzes, leicht verständliches und werbefreies Produktinformationsblatt übergeben werden. Es muss klare Aussagen über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Beurteilungskriterien wie Rendite, Risiko und Kosten der Anlageempfehlung enthalten. Der Verbraucher wird dadurch besser in die Lage versetzt, verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen, um die für ihn geeignete Anlage zu finden.

"Ich erwarte, dass alle Institute in Deutschland einen einheitlichen Standard gewährleisten. Nur mit einem einheitlichen Beipackzettel können die Verbraucher unterschiedliche Geldanlagen, deren Chancen und Risiken vergleichen", so Aigner. Jeder Verbraucher soll auf einen Blick die Konditionen erkennen können. Deshalb sei es zu begrüßen, dass der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) gemäß den Vorgaben ein einheitliches Muster entwickelt hat, das von allen Banken und Sparkassen verwendet werden soll.


DIE GESETZLICHEN VORGABEN IM ÜBERBLICK:

Das Produktinformationsblatt darf nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen, in Ausnahmefällen nicht mehr als drei Seiten, etwa bei Derivaten und Termingeschäften.

Es muss

- die Art des Anlageprodukts,
- seine Funktionsweise,
- die damit verbundenen Risiken,
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie
- die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten.

Das Anlegerschutzgesetz enthält zudem eine Verordnungsermächtigung, mit der weitere Details geregelt werden können. Die Kontrolle durch die Bundesfinanzaufsicht soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Darüber hinaus hat das Bundesverbraucherministerium ein Forschungsvorhaben vergeben, das die Qualität und Verständlichkeit der neuen Produktinformationsblätter untersucht.

Durch eine weitere Gesetzesinitiative, die der Deutschen Bundestag derzeit noch berät, wird das Produktinformationsblatt künftig auch für andere Vermögensanlagen wie zum Beispiel geschlossene Fonds eingeführt.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 131 vom 28.06.2011
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juni 2011