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ARBEITSRECHT/128: Amokfahrt in Blumenstand - für das Opfer ein Arbeitsunfall (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, März 2012 - Berlin, 26. März 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Amokfahrt in Blumenstand - für das Opfer ein Arbeitsunfall


Berlin (DAV). Auch Verletzungen am Arbeitsplatz durch Amokfahrer können ein Arbeitsunfall sein. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Tat ein rein privater Konflikt zwischen Täter und Opfer zugrunde liegt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 (AZ: S 25 U 406/10) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Eine Blumenhändlerin wurde durch die Amokfahrt ihres Ex-Mannes in ihren Blumenstand hinein lebensgefährlich verletzt. Sie erlitt unter anderem vielfache Knochenbrüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter bereits versucht, seine derzeitige Lebenspartnerin zu erstechen. Nach seiner Verhaftung beging der Täter im Untersuchungsgefängnis Selbstmord. Seine Ex-Frau verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich: Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Frau und dem Vorfall habe nicht bestanden.

Das Gericht entschied jedoch, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Wer am Arbeitsplatz verletzt werde, stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff wie etwa ein Überfall oder eine Amokfahrt als Arbeitsunfall anzusehen sei, sei das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfalle nur dann, wenn die Beweggründe ausschließlich dem persönlichen Bereich des Opfers zuzurechnen seien. Dies müsse der Unfallversicherungsträger beweisen. Bleiben wie im vorliegenden Fall die genauen Motive einer Gewalttat am Arbeitsplatz im Dunkeln, habe das Opfer Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es seien hier sowohl berufsbezogene als auch persönliche Gründe denkbar. Der Täter habe früher auch einen Blumenstand betrieben; er habe daher möglicherweise aus Neid auf den beruflichen Erfolg seiner Ex-Frau gehandelt. Vielleicht sei es ihm besonders darauf angekommen, mit dem Blumenstand die wirtschaftliche Existenz der Frau zu zerstören. Hierfür spreche unter anderem, dass aufgrund der Rundumverglasung des Blumenstandes mit Plexiglas von außen gar nicht genau erkennbar gewesen sei, dass sich die Frau im Inneren aufgehalten habe.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/12 vom 26. März 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - März 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. März 2012