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ARBEITSRECHT/147: EKD-Synode - Entwürfe der Kirchengesetze für ver.di nicht akzeptabel (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 10. November 2013

EKD-Synode: Entwürfe der Kirchengesetze für ver.di nicht akzeptabel



Berlin, 10.11.2013 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hält die der EKD-Synode vorliegenden Entwürfe für Kirchengesetze zur Regelung von Arbeitsverhältnissen und Mitwirkungsrechten für "absolut unzureichend" und nicht akzeptabel: "Mit den Gesetzentwürfen bleibt die evangelische Kirche weit hinter den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu den Rechten der Gewerkschaften und zum Streikrecht zurück", kritisierte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler am Sonntag am Rande der Synode der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) in Düsseldorf. "Wir appellieren an die Mitglieder der Synode: Zeigen Sie den engagierten und professionellen Beschäftigten bei Kirche und Diakonie Ihre Wertschätzung, indem Sie ihnen endlich volle Arbeitnehmerrechte zubilligen. Es ist überfällig. Erteilen Sie diesen Kirchengesetzen eine Absage", sagte Bühler.

Während ihrer mehrtägigen Synode in Düsseldorf will die EKD zwei Kirchengesetze auf den Weg bringen, in denen Konflikt- und Lohnfindungsregelungen (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD) sowie Mitwirkungsrechte der Beschäftigten (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG-EKD) geregelt werden sollen. Anlass ist das Urteil des BAG vom 20. November 2012 zum Streikrecht in diakonischen Einrichtungen, das einen "schonenden Ausgleich" zwischen den Grundrechten der Beschäftigten und dem Selbstordnungsrecht der Kirchen einfordert.

Von diesem Ausgleich seien die Gesetzesentwürfe der EKD allerdings weit entfernt, betonte Bühler. Zwar würden den Gewerkschaften Plätze in den "Arbeitsrechtlichen Kommissionen" angeboten. Um diese müssten sie allerdings mit Verbänden feilschen, die keine tarifrechtliche Regelungskompetenz hätten. Dazu geselle sich ein Zwangsschlichtungsverfahren, das Verhandlungen von vornherein obsolet mache. Sollten Kirchen wider Erwarten Tarifverträge abschließen, so solle überdies neben der Zwangsschlichtung eine uneingeschränkte Friedenspflicht gelten. "Damit werden die Vorgaben des BAG, das unter anderem eine koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften gewährleistet sehen will, deutlich verfehlt. Nach den Vorstellungen der EKD reduziert sich die Rolle der Gewerkschaften auf kollektive Bettelei", sagte Bühler.

ver.di halte es dagegen für möglich, dass die grundgesetzlich verbrieften Arbeitnehmerrechte wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen einschließlich frei verhandelter Schlichtungsverfahren und das Streikrecht auch in kirchlichen Einrichtungen gleichrangig neben dem Selbstverwaltungs- und Selbstordnungsrecht der Kirche existieren können, ohne deren Selbstverständnis oder gar das Leitbild der kirchlichen Dienstgemeinschaft zu verletzen, betonte Bühler.

Weitere Informationen:
http://www.streikrecht-ist-grundrecht.de/

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Quelle:
Presseinformation vom 10.11.2013
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Jan Jurczyk - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2013