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ARBEITSRECHT/161: Urlaubsanspruch gilt auch in der Probezeit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Februar 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch gilt auch in der Probezeit



Berlin (DAV). Viele Arbeitgeber erlauben Mitarbeitern erst nach Ende der Probezeit Urlaub zu nehmen. Doch auch, wenn ein voller Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten besteht, haben Arbeitnehmer vorher schon das Recht auf anteiligen Urlaub. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist - unabhängig von Probezeitvereinbarungen - gesetzlich festgelegt. "Nach dem Bundesurlaubsgesetz erwirbt ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten", sagt Rechtsanwalt Reinhard Schütte von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Zwar besteht erst nach dieser Zeit die Möglichkeit, den vollen Jahresurlaub auszuschöpfen - ein generelles Urlaubsverbot in der Probezeit ist trotzdem nicht zulässig. Denn rein rechtlich erwirbt der Arbeitnehmer jeden Monat 1/12 des Jahresanspruches auf Urlaub. Hat der Arbeitnehmer also beispielsweise nach fünf Monaten einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen erworben, kann er diesen Urlaub auch während der Probezeit nehmen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub dann nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern, zum Beispiel wenn bereits viele andere Kollegen fehlen.

Nimmt man während der ersten sechs Monate keinen Urlaub, kann man diesen selbstverständlich später nachholen. Auch wenn man während der Probezeit gekündigt wird, besteht das Recht, noch ausstehenden Resturlaub in Anspruch zu nehmen. Da die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit mindestens zwei Wochen beträgt, bleibt dafür in der Regel auch bei einer Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausreichend Zeit.


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http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/337/probezeit-die-5-wichtigsten-rechtlichen-fragen/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/14 vom 10. Februar 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Februar 2014