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ARBEITSRECHT/172: Jobsharing - Was gilt rechtlich? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. April 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Arbeitsrecht

Jobsharing: Was gilt rechtlich?



Berlin (DAV). Zwei Arbeitnehmer, ein Arbeitsplatz - dem Jobsharing könnte die Zukunft gehören. Denn seine Flexibilität kommt vielen Menschen entgegen. Beim Jobsharing bekommt jeder der beiden Arbeitnehmer einen separaten Arbeitsvertrag. Darin muss zum Beispiel festgelegt sein, wie die beiden Jobsharer die Arbeit untereinander aufteilen. Wichtig zu wissen: Bei Krankheit oder Urlaub muss der eine Jobsharer den anderen nur vertreten, wenn das auch vertraglich geregelt ist, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Bei Jobsharing teilen sich zwei Arbeitnehmer eine volle Stelle und arbeiten jeweils in Teilzeit. Das Besondere dabei: Die beiden Jobsharer können frei entscheiden, wann sie arbeiten, wie sie die Arbeit unter sich aufteilen und sich organisieren. Zwar gibt es dabei auch Grenzen, doch sind diese viel weiter gesteckt als bei anderen Arbeitsmodellen, die stark von Vorgaben des Arbeitgebers bestimmt sind. Wer wann arbeitet und andere Fragen, die sich aus dem Jobsharing ergeben, regeln die Arbeitsverträge der beiden Jobsharer. Dabei bekommt jeder einen separaten Vertrag.

Vertretungsregelung beim Jobsharing

Jobsharer haben die Pflicht, sich zu organisieren und dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz immer besetzt ist. Aber der eine muss den anderen nicht automatisch vertreten, wenn dieser mal krank ist oder Urlaub macht. "Vertreten muss der eine Jobsharer den anderen nur, wenn eine solche Vertretung im Arbeitsvertrag fixiert und auch zumutbar ist", erklärt die Kölner Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Was passiert, wenn einer der Jobsharer kündigt?

Löst sich das Job-Tandem auf und einer der beiden Jobsharer verlässt das Unternehmen, bleibt der Arbeitsvertrag des anderen davon unberührt. In einem solchen Fall sind verschiedene Szenarien denkbar: Der Arbeitgeber sucht einen Mitarbeiter, der auch Jobsharing machen will und den verlassenen Teil der Stelle übernimmt. Findet der Chef dafür niemanden, kann er sich mit dem verbliebenen Jobsharer darauf einigen, dass dieser die Stelle allein besetzt und wieder in Vollzeit arbeitet. "In diesem Fall müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auf Vollzeit aussprechen", so Oberthür.


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http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/384/jobsharing-was-gilt-rechtlich/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/14 vom 1. April 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. April 2014