Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


FAMILIENRECHT/168: Namensänderung zum Wohl des Pflegekindes (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Juli 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Namensänderung zum Wohl des Pflegekindes


Mainz/Berlin (DAV). Entscheidend dafür, ob ein Kind den Namen seiner Pflegeltern annimmt, ist das Kindeswohl. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2015 (AZ: 4 K 464/14.MZ).

Das 10-jährige Mädchen lebte seit seiner Geburt bei Pflegeeltern, trug aber noch den Familiennamen seiner leiblichen Mutter. Das Kind äußerte wiederholt und mit Nachdruck, dass es den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen wolle.

Die zuständige Gemeinde stimmte zu: Die Namensänderung diene dem Wohl des Kindes. Der gemeinsame Nachname unterstütze hier vor allem die wahrnehmbare Zugehörigkeit zur Familie der Pflegeeltern. Die leiblichen Eltern waren damit jedoch nicht einverstanden. Der Vater klagte.

Ohne Erfolg. Für eine Namensänderung wie diese müsse es zwar einen wichtigen Grund geben. Bei einem in Dauerpflege aufwachsenden Kind sei es jedoch ausreichend, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und keine überwiegenden Interessen dagegen stünden. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte.

Informationen:
www.dav-familienrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung FamR 05/15 vom 28. Juli 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang