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FAMILIENRECHT/188: Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. November 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Erstattung von privaten Zuzahlungen an Tagesmutter


Darmstadt/Berlin (DAV). Der Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen der Eltern an eine Tagesmutter erstatten. Voraussetzung ist, dass die Jugendhilfe keine Tagesmutter benennen kann, die nicht einen zusätzlichen Beitrag verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 (AZ: 5 K 404/14.DA.).

Die Eltern waren von den Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter befreit. Dennoch mussten sie der Tagesmutter - die von der Jugendhilfe benannt worden war - zusätzlich einen Euro pro Betreuungsstunde zahlen. Die Eltern verlangten die Erstattung dieser Zuzahlung.

Mit Erfolg. Der Landkreis muss den Eltern die privat gezahlten Beiträge erstatten. Der Träger der Jugendhilfe müsse einen Kinderbetreuungsplatz bereitstellen. Dabei hätten die Eltern Anspruch darauf, dass die Tagesmutter keine weiteren Beiträge von ihnen verlange. Könne die Jugendhilfe keine solche Tagesmutter benennen, hätten die Eltern Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlung. Nach Ansicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Familienrecht haben damit viele Eltern die Möglichkeit, Zusatzzahlungen für Betreuung ihrer Kinder erstattet zu bekommen.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 08/16 vom 2. November 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. November 2016

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