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FAMILIENRECHT/198: Scheinehe - Scheidung oder Aufhebung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Mai 2017

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Scheinehe: Scheidung oder Aufhebung


Braunschweig/Berlin (DAV). Eine Scheinehe kann nur durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst werden. Beides kann möglich sein, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2017 (AZ: 1WF 241/16).

Im Jahre 2000 heirateten ein Syrer und eine deutsche Staatsangehörige. Gegen die beiden gab es in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Der Strafbefehl gegen die Frau warf ihr vor, dem Mann mehrfach dabei geholfen zu haben, unrichtige Angaben zu machen, damit er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Sie habe mehrfach erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei. Der Mann und die Frau beantragten später beide die Scheidung der Ehe, die Frau darüber hinaus auch, die Ehe aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Braunschweig bewilligte dem Mann die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen einer Scheidung lägen vor und wahrscheinlich auch die für eine Eheaufhebung. Beide Anträge könnten nebeneinander gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen sowohl für Aufhebung als auch für Scheidung vorlägen, hätten die Ehepartner die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und könnten ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 04/17 vom 29. Mai 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Mai 2017

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