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FAMILIENRECHT/219: Nichteheliche Mutter - Betreuungsunterhalt auch bei neuer Partnerschaft (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. August 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Nichteheliche Mutter: Betreuungsunterhalt auch bei neuer Partnerschaft


Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Geht eine nichteheliche Mutter eine neue Partnerschaft ein, verliert sie deswegen nicht den Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sie wird vom Gesetz anders behandelt als die eheliche Mutter. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main am 3. Mai 2019 (AZ: 2 UF 273/17).

Die Eltern hatten sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Kinds getrennt. Die Mutter begann wieder zu arbeiten, als das Kind ein Jahr und zwei Monate alt war und war ein Jahr später bereits wieder in Vollzeit tätig. Inzwischen lebte sie mit einem neuen Partner zusammen.

Der Vater zahlte zwar Betreuungsunterhalt, reduzierte diesen jedoch auf zuletzt 215 Euro monatlich. Die Mutter verlangte weitere Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kinds. Der Mann war der Meinung, seine Ex-Partnerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da sie wieder in einer Partnerschaft lebe. Für sie gelte dasselbe wie für eine geschiedene Ehefrau.

Dem widersprach das Gericht. Mit dem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter verhalte es sich anders als mit dem einer ehelichen Mutter. Zwar sollten nichteheliche und eheliche Mütter gleichbehandelt werden, was den Betreuungsunterhalt angehe. Das habe aber aufgrund des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter seine Grenzen. So habe etwa die nichteheliche Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.

Im Falle einer ehelichen Mutter sei in der Tat der Anspruch auf Unterhalt verwirkt, wenn die Frau eine neue feste Partnerschaft eingehe. Dies sei eine Abkehr von der ehelichen Solidarität. Eine solche Abkehr könne es aber bei nicht verheirateten Paaren von vornherein nicht geben.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 13/19 vom 21. August 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. August 2019

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