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GRUNDGESETZ/109: Deutscher Anwaltverein lehnt Vorratsdatenspeicherung nach wie vor ab (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Januar 2011

DAV lehnt Vorratsdatenspeicherung nach wie vor ab

- Quick-Freeze-Verfahren überlegenswert -


Berlin (DAV). Das Bundesministerium der Justiz hat ein Eckpunktepapier zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet vorgelegt. In der Diskussion um die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung lehnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Vorratsdatenspeicherung nach wie vor entschieden ab. Die verdachtslose Speicherung von Daten stellt einen unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Durch die anlasslose Speicherung aller Telefon-, E-Mail- und Internetverkehrsdaten für ein halbes Jahr wird das gesamte Telekommunikationsverhalten aller Bundesbürger erfasst. Mit diesen Daten ist es unter anderem möglich, weitreichende Sozial- und Bewegungsprofile zu erstellen. Die in der freiheitlichen Gesellschaft unabdingbare unbefangene Kommunikation wird dadurch erheblich beeinträchtigt. Auf europäischer Ebene unterstützt der DAV die Überlegung der EU-Justizkommissarin, eine inhaltliche Überprüfung im Rahmen der laufenden Evaluierung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zu erreichen. Der DAV bezweifelt die Vereinbarkeit der Richtlinie mit der EU-Grundrechtscharta.

In einer ersten Reaktion erklärt der DAV, dass das Quick-Freeze-Verfahren eine sinnvolle Alternative zur anlasslosen umfassenden Massenspeicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten sein könnte.

"Wer den Schutz der Privatsphäre erst nimmt, muss sich an dem Grundsatz orientieren, dass die Speicherung personenbezogener Daten immer eines konkreten Anlasses bedarf", sagt Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Vizepräsident. Millionen von Menschen seien betroffen, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht haben. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht erklärt hat, dass eine anlasslose Speicherung unter engen Voraussetzungen nicht zwingend verfassungswidrig sei, enthebt eine verantwortliche Rechtspolitik keineswegs davon, den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.

"Wir können die Schraube der Sicherheitsgesetze nicht immer weiter drehen. Es wird Zeit, dass man in der Bundesrepublik sehr ernsthaft über einen Paradigmenwechsel in der Sicherheitspolitik nachdenkt - wie ihn der Innenminister de Maiziere zu Recht bei seinem Amtsantritt gefordert hat", so Schellenberg weiter.

Zum Quick-Freeze-Verfahren führt Schellenberg aus: "Das Quick-Freeze-Verfahren ist anlassbezogen und fährt die Eingriffsintensität auf ein möglicherweise angemessenes Niveau zurück. Als milderes Mittel könnte dieses Verfahren geeignet sein, die umfassende Vorratsdatenspeicherung zu vermeiden."


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/11 vom 18. Januar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2011