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GRUNDGESETZ/130: Deutscher Anwaltverein weiter skeptisch hinsichtlich einer Vorratsdatenspeicherung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. April 2015

DAV weiter skeptisch hinsichtlich einer Vorratsdatenspeicherung


Berlin (DAV). Nach einer ersten kurzen Prüfung der Pläne für eine Vorratsdatenspeicherung, die heute vom Bundesinnenministerium und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt worden sind, überwiegt nach wie vor die Skepsis. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es zwar begrüßenswert, dass Berufsgeheimnisträger geschützt werden sollen, jedoch sieht der DAV nach wie vor überhaupt keinen Anlass für die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland.

"Terrorakte oder Verbrechen werden durch das anlasslose Speichern der Verbindungsdaten von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern nicht verhindert", so Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Vizepräsident des DAV. Das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof hätten zu Recht in der Vergangenheit Gesetze kassiert und hohe Hürden für eine Vorratsdatenspeicherung aufgestellt.

Die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung haben nach wie vor nicht den Beweis erbracht, dass diese letztlich zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig und verhältnismäßig ist. Hier verweist der DAV auf die Anschläge in Paris. In Frankreich gibt es eine umfassende Vorratsdatenspeicherung. Die Anschläge konnten jedoch nicht verhindert werden. Aus Sicht des DAV ist es daher unverhältnismäßig, die Verbindungsdaten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger zu erfassen.

Begründet wird die Schaffung einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Koalitionsvertrag. Warum daraus aber herausgelesen wird, dass es eine Insellösung für die Bundesrepublik Deutschland geben müsste, ist nicht ersichtlich.

In den Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten werden Berufsgeheimnisträger geschützt und ein Richtervorbehalt vorgesehen. Diese "Schutzvorkehrungen" zeigen, dass der Gesetzgeber Probleme bei der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung erkennt. Jedoch rechtfertige diese Vorkehrungen aus Sicht des DAV immer noch nicht eine anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten.

Mit den Plänen wird sich der DAV noch intensiv in einer Stellungnahme befassen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/15 vom 15. April 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. April 2015

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