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MELDUNG/283: Das Erbe im Netz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Oktober 2013

Ressort: Ratgeber/Erbrecht/Telekommunikationsrecht

Das Erbe im Netz



Berlin (DAV). Durch den Tod eines Menschen verschwindet dessen digitaler Nachlass keineswegs. Eigentlich gehen E-Mail-Accounts oder Providerverträge auf die Erben über, doch können sich Provider auf das Telekommunikationsgeheimnis berufen und sich weigern, Passwörter herauszugeben. Die Deutsche Anwaltauskunft rät daher, bereits zu Lebzeiten alle Zugangsdaten zu hinterlegen.

In den vergangenen Jahren haben einige Provider auf die Problematik, was mit den Benutzerkonten nach dem Tod passiert, reagiert. Bei Google etwa kann jeder Nutzer zu Lebzeiten programmieren, wann der Account samt allen Daten automatisch gelöscht werden soll - zum Beispiel, wenn sich der Nutzer eine gewissen Zeit nicht anmeldet. Mit einem Erbschein können Angehörige wiederum bei Facebook die Profilseite des Verstorbenen abschalten.

Nichtsdestotrotz ist das Problem noch immer aktuell. "Die Provider können sich auf das Telekommunikationsgeheimnis berufen und sich weigern, die E-Mails aus dem Account des Verstorbenen herauszugeben, die noch nicht abgerufen sind", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das sei nach derzeitiger Rechtslage erlaubt.

Daher fordert der DAV in seiner Initiative zum digitalen Nachlass eine Gesetzesänderung des Telekommunikationsgesetzes, die klar regelt, dass die Erben Zugang zu den E-Mails des Verstorbenen erhalten. Bis dahin rät Rechtsanwalt Bräutigam, bereits zu Lebzeiten alle Aktivitäten im Internet, für die es einen Login braucht, zu dokumentieren und die Daten sicher zu hinterlegen.

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/leben/internet-neue-medien/71/benutzerkonten-sterben-nicht/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 55/13 vom 31. Oktober 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. November 2013