Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MELDUNG/307: Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten - Warnung vor Spaltung der Anwaltschaft (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. April 2014

DAV warnt vor der Spaltung der Anwaltschaft



Berlin (DAV). Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Entscheidungen vom 3. April 2014 über die Rentenversicherungspflicht von drei Syndikusanwälten entschieden. Diese Entscheidungen gründen auf der unklaren, teils widersprüchlichen Situation, welche die sogenannte Doppelberufstheorie verursacht, wenn sie auf Anwälte angewendet wird, die ihren Beruf in Anstellungsverhältnissen bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern ausüben. Diese Situation ist nicht tragbar und führt zur Spaltung der Anwaltschaft, so der Deutsche Anwaltverein (DAV) und seine Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte.

Syndikusanwälte sind seit Jahrzehnten integraler Teil der Rechtsanwaltschaft.

Der DAV hat deshalb im Jahre 2012 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, der die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte klärt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, betont: "Der Syndikusanwalt kann und darf auch in seiner Syndikustätigkeit anwaltlich beratend tätig sein. Das muss klargestellt und der von den Gerichten entwickelten "Doppelberufstheorie" der Boden entzogen werden. Der DAV und seine Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte werden nicht nachlassen, sich für die Einheit der Anwaltschaft einzusetzen."

Hintergrund:

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2014 in drei Revisionsverfahren über die Frage entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (Syndikusanwälte) gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

Der Wortlaut des DAV-Gesetzgebungsvorschlages (DAV-Stellungnahme Nr. 42/2012, Stand: Mai 2012):

1. § 46 BRAO erhält folgende Überschrift:

"§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen
Beschäftigungsverhältnissen"

2. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausübt, darf für seinen Dienstherren vor Gerichten und Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.

3. Nach Abs. 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

(4) Wer in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 steht, übt in ihm seinen anwaltlichen Beruf dann aus, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seiner Dienstherren ist oder wenn sein Dienstherr Rechtsanwalt ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte wurde 1978 gegründet. Sie ist eine der ältesten Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein. Sie nimmt die Interessen der Syndikusanwälte wahr und vertritt konsequent die Auffassung, dass Recht im Unternehmen und im Verband nur stattfindet, wenn Syndikusanwälte es betreiben.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/14 vom 3. April 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. April 2014