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MELDUNG/409: Anerkennung im anwaltlichen Berufsrecht - Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Dezember 2015

Anerkennung im anwaltlichen Berufsrecht

Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte


Berlin (DAV). Der Bundestag hat der neuen Regelung für Syndikusanwälte zugestimmt. Kernstück ist die ausdrückliche Anerkennung des Syndikusrechtsanwalts im anwaltlichen Berufsrecht. Die Einheit der Anwaltschaft bleibt damit bewahrt. Das neue Gesetz erkennt den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt an. Daraus folgt auch, dass geschlossene Versorgungsbiografien für Syndikusanwälte möglich sind. Das Bundessozialgericht hatte 2014 entschieden, dass Syndikusanwälte keine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Der DAV hatte daraufhin eine ausgleichende Neuregelung für Syndikusrechtsanwälte gefordert.

"Wir begrüßen, dass der Gesetzgeber handelt und das so schnell. Die Bemühungen des DAV um ein Gesetzgebungsverfahren wurden belohnt", kommentiert Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des DAV, den Beschluss. "Das neue Gesetz sichert die Einheit der Anwaltschaft und schafft Rechtssicherheit für viele Kolleginnen und Kollegen", hob der DAV-Präsident hervor. Mehrere Forderungen des DAV seien in das neue Gesetz eingeflossen.

Ein Anliegen des DAV und seiner "Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte" war die weitgehende Gleichstellung von Syndikusanwälten und Rechtsanwälten. Nach der Neuregelung des Gesetzes haben die Arbeitsverhältnisse der Syndikusanwälte dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die neue Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung legt fest, welche Tätigkeiten zu den Aufgaben der Syndikusanwälte gehören müssen.

Konkrete Folgen hat die Neuregelung für Syndikusanwälte mit Blick auf die Altersversorgung. Brüche in der Versorgungsbiografie können vermieden werden. Die Folgen der BSG-Urteile werden durch sozialrechtliche Sonderregelungen (unter anderem auch zur 45-Jahre-Altersgrenze) gemildert. Die Absicherung erfolgt über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Nach einem Änderungsvorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde im Gegensatz zum Entwurf aus der 1. Lesung die Erforderlichkeit einer Berufshaftpflicht fallengelassen. Besonders der DAV hatte sich für den Verzicht in der öffentlichen Anhörung ausgesprochen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikusanwälte gelten weiterhin. Das neue Gesetz modernisiert in einem Bereich die Bundesrechtsanwaltsordnung, in dem bisher vieles unklar war.

Der DAV und seine "Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte" haben den Prozess der Neuregelung mit angestoßen. Das Gesetz stärkt den Zusammenhalt der Anwaltschaft und stützt die Vielfalt der anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten. Die Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte kann, wenn der Bundesrat am morgigen Freitag zustimmt und der Bundespräsident in diesem Jahr das Gesetz unterzeichnet, am 01. Januar 2016 in Kraft treten.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 52/15 vom 16. Dezember 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Dezember 2015

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