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MELDUNG/422: Reform des Sexualstrafrechts - Wenn nicht jetzt, wann dann? (DIMR)


Deutsches Institut für Menschenrechte - 4. März 2016

Reform des Sexualstrafrechts: Wenn nicht jetzt, wann dann? Die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen umfassend schützen


Berlin - Anlässlich des Internationalen Frauentages am 8. März erklärt Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

"Selten waren die Empörung über sexuelle Übergriffe und die Sorge um den mangelnden Schutz von Frauen in Deutschland so groß wie nach der Silvesternacht. Schnell gab es die Aussage der Regierungskoalition, durch Gesetzesänderungen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht umfassend zu schützen. Trotzdem bleibt der derzeit vorliegende Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung des Vergewaltigungsparagrafens deutlich hinter den angekündigten Reformen zurück. Er gewährleistet diesen Schutz gerade nicht. Wird der Entwurf zum Gesetz, wird es weiterhin Fälle geben, in denen Frauen klar Nein sagen, der Täter das übergeht und seine sexuellen Übergriffe dennoch straflos bleiben.

Dies verstößt gegen die menschenrechtlichen Vorgaben der Istanbul-Konvention des Europarates. Danach sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen der Betroffenen unter Strafe zu stellen. Deshalb sollten Bundesregierung und Bundestag jetzt die Chance ergreifen, den Vergewaltigungstatbestand grundlegend zu ändern: 'Nein heißt Nein' muss endlich Gesetz werden.

Ähnliches ist schon einmal gelungen: 1997 hat der Bundestag nach jahrelangen Auseinandersetzungen beschlossen, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen. Was vor fast 20 Jahren heftig diskutiert wurde, erscheint uns heute als Selbstverständlichkeit."

Weitere Informationen:

Stellungnahme des Instituts zum Referentenentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung" des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (19.02.2016):
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?id=6&tx_publications_products%5Bproduct%5D=667&tx_publications_products%5Baction%5D=show&tx_publications_products%5Bcontroller%5D=Product&cHash=84b60a55c66443d688e6ee6a054dc1ff

Referentenentwurf auf der Website des BMJV: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/SchutzSexuelleSelbstbestimmung.html;jsessionid=18FD6C4C16AEEE3E479B8B07236B84D3.1_cid32

Tatjana Hörnle (2015): Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?id=6&tx_publications_products%5Bproduct%5D=570&tx_publications_products%5Baction%5D=show&tx_publications_products%5Bcontroller%5D=Product&cHash=4353b76afc359343ecf25cb3da7cd15c

Heike Rabe/Julia von Normann (2014): Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?id=6&tx_publications_products%5Bproduct%5D=506&tx_publications_products%5Baction%5D=show&tx_publications_products%5Bcontroller%5D=Product&cHash=1f824f7fd781aa41a3ee71b44887fd67

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Quelle:
Pressemitteilung vom 4. März 2016
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Zimmerstr. 26/27, 10969 Berlin
Telefon: +49 30 259 359 0, Telefax: +49 30 259 359 59
E-Mail: info@institut-fuer-menschenrechte.de
www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2016

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