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MELDUNG/601: Kirchliche Einstellungspraxis - ver.di kritisiert Verfassungsklage der Diakonie (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 19. März 2019

Kirchliche Einstellungspraxis: ver.di kritisiert Verfassungsklage der Diakonie gegen Urteil des Bundesarbeitsgerichts


Berlin - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit großer Verwunderung und Kritik auf die Ankündigung der Diakonie reagiert, Verfassungsklage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und mittelbar des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Diskriminierung von Beschäftigten wegen fehlender Kirchenmitgliedschaft einzureichen. "Man kann der Diakonie nur dringend empfehlen, im 21. Jahrhundert anzukommen und die Realitäten anzuerkennen", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. "Statt krampfhaft an überkommenen Mustern festzuhalten, sollte die Diakonie ihren Sonderweg sowohl beim individuellen als auch beim kollektiven Arbeitsrecht insgesamt überdenken, sonst schadet sie sich selbst am meisten."

Im konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) die Berlinerin Vera Egenberger, die sich im Jahr 2012 auf eine Referentenstelle beim EWDE beworben hatte, nicht für ein Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie kein Kirchenmitglied ist. Dagegen hatte sie mit Unterstützung von ver.di erfolgreich geklagt. Der EuGH und in der Folge das BAG hatten das Vorgehen der Diakonie als Diskriminierung gewertet und klargemacht, dass weltliche Gerichte die kirchliche Einstellungspraxis überprüfen können.

"Selbstverständlich können die Kirchen ihre religiösen Angelegenheiten selbst regeln. Doch das rechtfertigt nicht, den mehr als eine Million Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen grundlegende Rechte vorzuenthalten", betonte Bühler. "Kirchliche Betriebe sind kein rechtsfreier Raum. Es ist gut, dass der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht dies klargestellt haben." Auch im Falle des Chefarztes einer katholischen Klinik, der gekündigt wurde, weil er nach seiner Scheidung erneut geheiratet hatte, entschieden EuGH und BAG kürzlich im Sinne des Betroffenen.

"Weder für individuelle Diskriminierung noch für den Sonderweg im kollektiven Arbeitsrecht gibt es eine überzeugende Rechtfertigung", stellte Bühler klar. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände müssten beim Arbeitsrecht endlich dieselben Standards anlegen wie andere öffentliche und freigemeinnützige Träger. "Das gilt auch für den Abschluss von Tarifverträgen und die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes."

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Quelle:
Presseinformation vom 19.03.2019
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesvorstand, Pressestelle
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. März 2019

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