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MIETRECHT/052: Mieter muß bei Auszug Zählerablesung nicht zahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft - Berlin, 17. Dezember 2007

Ressort: Mietrecht und Immobilien

Mieter muss bei Auszug Zählerablesung nicht zahlen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Vermieter kann von einem ausziehenden Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (AZ: VIII ZR 19/07) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung. Nach ihrem Auszug erhielt sie im Jahre 2004 die Betriebskostenabrechnung für die Periode 2003. Unter anderem verlangte die Vermieterin die Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in Höhe von dreißig Euro, die ihr selbst vom Abrechnungsunternehmen berechnet worden war. Die Vermieterin klagte und bekam vor dem Amtsgericht, das die Mieterin zur Zahlung der Gebühr verurteilte, Recht.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Eine Nutzerwechselgebühr könne die Vermieterin für eine Zwischenablesung nicht verlangen. Wenn der Vermieter entsprechende Geräte außerhalb des Turnus bei Auszug eines Mieters ablesen müsse, dann handele es sich bei diesen Kosten um einmalige Verwaltungskosten. Umlagefähige und vom Mieter zu zahlende Betriebskosten zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Verwaltungsausgaben, die einmalig in Zusammenhang mit einer Verwaltungsmaßnahme anfallen, müsse der Mieter nur tragen, wenn der Vermieter diese im Mietvertrag auf ihn übertragen habe.

Bei Problemen mit der Betriebskostenabrechnung hilft ein Anwalt oder eine Anwältin. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien benennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/07 vom 17. Dezember 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Dezember 2007